BUNDESABGABENORDNUNG
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Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so tritt das Verfahren in die Lage zurück,<br />
in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310 Abs 3 erster<br />
Satz BAO). Ein Bescheid über die Zurückweisung des Anbringens (zB der Berufung)<br />
als verspätet scheidet somit durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus dem<br />
Rechtsbestand aus.<br />
Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte<br />
(zB Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988), ist durch die Bewilligung der<br />
Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen<br />
(§ 310 Abs 3 zweiter Satz BAO).<br />
Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) des Wiedereinsetzungsantrages<br />
ist mit Berufung bzw mit Beschwerde beim VfGH und beim VwGH anfechtbar.<br />
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