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BUNDESABGABENORDNUNG

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Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so tritt das Verfahren in die Lage zurück,<br />

in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310 Abs 3 erster<br />

Satz BAO). Ein Bescheid über die Zurückweisung des Anbringens (zB der Berufung)<br />

als verspätet scheidet somit durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus dem<br />

Rechtsbestand aus.<br />

Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte<br />

(zB Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988), ist durch die Bewilligung der<br />

Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen<br />

(§ 310 Abs 3 zweiter Satz BAO).<br />

Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) des Wiedereinsetzungsantrages<br />

ist mit Berufung bzw mit Beschwerde beim VfGH und beim VwGH anfechtbar.<br />

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