BUNDESABGABENORDNUNG
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Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen<br />
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte,<br />
auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.<br />
35.2 Antrag auf Wiedereinsetzung<br />
Einzubringen ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören<br />
des Hindernisses<br />
• bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist versäumt wurde,<br />
• bei Versäumung der Berufungsfrist oder der Vorlageantragsfrist bei der<br />
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz (§ 308 Abs 3 BAO),<br />
• bei Übergang der Zuständigkeit auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde<br />
erster Instanz (§ 308 Abs 4 BAO).<br />
Die Antragsfrist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.<br />
Der Wiedereinsetzungsantrag hat (nach § 309a Abs 1 BAO) zu enthalten:<br />
a) die Bezeichnung der versäumten Frist,<br />
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses,<br />
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der<br />
Fristversäumung notwendig sind,<br />
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.<br />
Fehlen diese Inhaltserfordernisse, so ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen<br />
(§ 309a Abs 2 BAO).<br />
Der Antragsteller hat die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig<br />
mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 308 Abs 3 BAO).<br />
Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende der versäumten Frist ist ein Antrag<br />
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (§ 309 BAO).<br />
35.3 Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 310 BAO)<br />
Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist<br />
• die Abgabenbehörde, bei der die Handlung versäumt wurde,<br />
• bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Vorlageantragsfrist<br />
die Abgabenbehörde erster Instanz,<br />
• bei Übergang der Zuständigkeit die neu zuständige Abgabenbehörde.<br />
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