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BUNDESABGABENORDNUNG

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Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen<br />

zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte,<br />

auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.<br />

35.2 Antrag auf Wiedereinsetzung<br />

Einzubringen ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören<br />

des Hindernisses<br />

• bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist versäumt wurde,<br />

• bei Versäumung der Berufungsfrist oder der Vorlageantragsfrist bei der<br />

Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz (§ 308 Abs 3 BAO),<br />

• bei Übergang der Zuständigkeit auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde<br />

erster Instanz (§ 308 Abs 4 BAO).<br />

Die Antragsfrist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.<br />

Der Wiedereinsetzungsantrag hat (nach § 309a Abs 1 BAO) zu enthalten:<br />

a) die Bezeichnung der versäumten Frist,<br />

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses,<br />

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der<br />

Fristversäumung notwendig sind,<br />

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.<br />

Fehlen diese Inhaltserfordernisse, so ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen<br />

(§ 309a Abs 2 BAO).<br />

Der Antragsteller hat die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig<br />

mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 308 Abs 3 BAO).<br />

Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende der versäumten Frist ist ein Antrag<br />

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (§ 309 BAO).<br />

35.3 Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 310 BAO)<br />

Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist<br />

• die Abgabenbehörde, bei der die Handlung versäumt wurde,<br />

• bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Vorlageantragsfrist<br />

die Abgabenbehörde erster Instanz,<br />

• bei Übergang der Zuständigkeit die neu zuständige Abgabenbehörde.<br />

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