BUNDESABGABENORDNUNG
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In der neuen Sachentscheidung sind, soweit die Änderungsbefugnis nicht<br />
eingeschränkt ist (zB zufolge § 289 Abs 3 BAO; siehe Abschnitt 26.16.3),<br />
Änderungen nicht nur hinsichtlich von Wiederaufnahmsgründen berührter<br />
Bescheidelemente zulässig.<br />
35. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 308 bis 310 BAO)<br />
35.1 Fristversäumnis, Wiedereinsetzungsgründe<br />
Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die<br />
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein<br />
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist<br />
einzuhalten (§ 308 Abs 1 BAO).<br />
Trifft die Partei (bzw ihren Vertreter) an der Fristversäumung ein Verschulden,<br />
so steht dies einer Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn es<br />
sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.<br />
Minderer Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit. Sie liegt nicht vor, wenn<br />
jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr<br />
mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und<br />
nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.<br />
Wiedereinsetzbar sind Fristen unabhängig davon, ob sie gesetzliche<br />
oder behördliche, materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche sind.<br />
Wiedereinsetzbar sind zB Berufungsfristen, Vorlageantragsfristen, Zahlungsfristen,<br />
Mängelbehebungsfristen, Abgabenerklärungsfristen, Wiedereinsetzungsfristen.<br />
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt,<br />
sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren.<br />
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und<br />
dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare<br />
Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erwarten konnte.<br />
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