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BUNDESABGABENORDNUNG

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In der neuen Sachentscheidung sind, soweit die Änderungsbefugnis nicht<br />

eingeschränkt ist (zB zufolge § 289 Abs 3 BAO; siehe Abschnitt 26.16.3),<br />

Änderungen nicht nur hinsichtlich von Wiederaufnahmsgründen berührter<br />

Bescheidelemente zulässig.<br />

35. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 308 bis 310 BAO)<br />

35.1 Fristversäumnis, Wiedereinsetzungsgründe<br />

Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die<br />

Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein<br />

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist<br />

einzuhalten (§ 308 Abs 1 BAO).<br />

Trifft die Partei (bzw ihren Vertreter) an der Fristversäumung ein Verschulden,<br />

so steht dies einer Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn es<br />

sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.<br />

Minderer Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit. Sie liegt nicht vor, wenn<br />

jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr<br />

mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und<br />

nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.<br />

Wiedereinsetzbar sind Fristen unabhängig davon, ob sie gesetzliche<br />

oder behördliche, materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche sind.<br />

Wiedereinsetzbar sind zB Berufungsfristen, Vorlageantragsfristen, Zahlungsfristen,<br />

Mängelbehebungsfristen, Abgabenerklärungsfristen, Wiedereinsetzungsfristen.<br />

Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt,<br />

sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren.<br />

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und<br />

dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare<br />

Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erwarten konnte.<br />

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