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BUNDESABGABENORDNUNG

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Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94<br />

und 244 BAO (daher nicht abgesondert anfechtbar). Die Mängelbehebungsfrist<br />

ist verlängerbar; der Fristverlängerungsantrag hat keine fristhemmende Wirkung.<br />

Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend<br />

entsprochen, so ist die Zurücknahme des Wiederaufnahmsantrags bescheidmäßig<br />

festzustellen. Dieser Bescheid ist mit Berufung anfechtbar.<br />

Die Ablehnung des Wiederaufnahmsantrags hat bescheidmäßig durch<br />

die Wiederaufnahmsbehörde (§ 305 BAO; siehe Abschnitt 34.4) zu erfolgen.<br />

Sie kann mit Berufung angefochten werden.<br />

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens<br />

ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein<br />

• innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die amtswegige Wiederaufnahme<br />

unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben<br />

Jahren zulässig wäre, oder<br />

• vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des<br />

das Verfahren abschließenden Bescheides<br />

eingebrachter Wiederaufnahmsantrag zugrunde liegt (§ 304 BAO).<br />

34.3 Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs 4 BAO)<br />

Eine amtswegige Wiederaufnahme setzt (abgesehen vom Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen)<br />

voraus, dass das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen ist.<br />

Dieser Bescheid muss noch nicht formell rechtskräftig sein.<br />

Für den Neuerungstatbestand (Neuhervorkommen von Tatsachen oder<br />

Beweismitteln) ist der behördliche Wissensstand im jeweiligen Verfahren<br />

(im Zeitpunkt der seinerzeitigen Bescheiderlassung) maßgebend.<br />

Ein Verschulden der Abgabenbehörde daran, nicht bereits damals die<br />

maßgebenden Umstände ermittelt zu haben, steht einer amtswegigen<br />

Wiederaufnahme grundsätzlich nicht entgegen.<br />

Die amtswegige Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Nach dem Normzweck ist idR<br />

dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang<br />

vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Dies gilt auch für sich zu Gunsten der<br />

Partei auswirkende Wiederaufnahmen (zB wenn eine Schätzung wegen Nichteinreichung<br />

der Abgabenerklärung erfolgte).<br />

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