BUNDESABGABENORDNUNG
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Beispiele (für Tatsachen iSd § 303 BAO):<br />
• Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind,<br />
• Zahlung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen,<br />
• Mängel der Buchführung.<br />
Zur Vorfrage (§ 116 BAO) siehe Abschnitt 12.6.<br />
34.2 Wiederaufnahme auf Antrag<br />
Das Antragsrecht der Partei ist befristet (drei Monate ab nachweislicher Kenntnis<br />
des Wiederaufnahmsgrundes). Diese Frist ist nicht verlängerbar.<br />
Der Antrag ist einzubringen<br />
• bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die den Bescheid erlassen hat, oder<br />
• nach Übergang der Zuständigkeit auch bei der neu zuständig gewordenen<br />
Abgabenbehörde erster Instanz.<br />
Eine Wiederaufnahme auf Antrag setzt beim Neuerungstatbestand (Neuhervorkommen<br />
von Tatsachen oder Beweismitteln) voraus, dass diese Umstände im<br />
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend<br />
gemacht werden konnten (§ 303 Abs 1 lit b BAO).<br />
Eine Wiederaufnahme auf Antrag setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides,<br />
der durch die Wiederaufnahme aufgehoben werden soll, voraus.<br />
Der Wiederaufnahmsantrag hat (nach § 303a Abs 1 BAO) zu enthalten:<br />
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird,<br />
b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird,<br />
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig<br />
sind,<br />
d) bei einem auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel gestützten<br />
Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens<br />
an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.<br />
Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht diesen Inhaltserfordernissen, so ist ein<br />
Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Er hat den Hinweis zu enthalten, dass der<br />
Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden (verlängerbaren)<br />
Frist als zurückgenommen gilt.<br />
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