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BUNDESABGABENORDNUNG

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Beispiele (für Tatsachen iSd § 303 BAO):<br />

• Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind,<br />

• Zahlung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen,<br />

• Mängel der Buchführung.<br />

Zur Vorfrage (§ 116 BAO) siehe Abschnitt 12.6.<br />

34.2 Wiederaufnahme auf Antrag<br />

Das Antragsrecht der Partei ist befristet (drei Monate ab nachweislicher Kenntnis<br />

des Wiederaufnahmsgrundes). Diese Frist ist nicht verlängerbar.<br />

Der Antrag ist einzubringen<br />

• bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die den Bescheid erlassen hat, oder<br />

• nach Übergang der Zuständigkeit auch bei der neu zuständig gewordenen<br />

Abgabenbehörde erster Instanz.<br />

Eine Wiederaufnahme auf Antrag setzt beim Neuerungstatbestand (Neuhervorkommen<br />

von Tatsachen oder Beweismitteln) voraus, dass diese Umstände im<br />

abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend<br />

gemacht werden konnten (§ 303 Abs 1 lit b BAO).<br />

Eine Wiederaufnahme auf Antrag setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides,<br />

der durch die Wiederaufnahme aufgehoben werden soll, voraus.<br />

Der Wiederaufnahmsantrag hat (nach § 303a Abs 1 BAO) zu enthalten:<br />

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird,<br />

b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird,<br />

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig<br />

sind,<br />

d) bei einem auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel gestützten<br />

Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens<br />

an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.<br />

Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht diesen Inhaltserfordernissen, so ist ein<br />

Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Er hat den Hinweis zu enthalten, dass der<br />

Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden (verlängerbaren)<br />

Frist als zurückgenommen gilt.<br />

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