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BUNDESABGABENORDNUNG

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33. Klaglosstellung nach § 300 BAO<br />

Das BMF und die Abgabenbehörde zweiter Instanz (vor allem der unabhängige<br />

Finanzsenat) können einen von ihnen selbst erlassenen Bescheid, der beim VwGH<br />

oder beim VfGH mit Beschwerde angefochten ist, aufheben<br />

a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder<br />

b) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen<br />

Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer<br />

Behörde erlassen wurde, oder<br />

c) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen<br />

Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder<br />

d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung<br />

ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung<br />

hätte unterbleiben können (somit etwa bei Unterlassung entscheidungserheblicher<br />

Ermittlungen oder bei Verletzung des Parteiengehörs).<br />

Die Aufhebung darf in jedem Verfahren nur einmal erfolgen (§ 300 Abs 2 BAO).<br />

Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor<br />

Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (§ 300 Abs 3 BAO).<br />

34. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303 bis 307 BAO)<br />

34.1 Wiederaufnahmsgründe<br />

Wiederaufnahmsgründe liegen vor, wenn<br />

• der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere<br />

gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder<br />

• Tatsachen oder Beweismittel (die vor Abschluss des Verfahrens bereits existent<br />

waren) neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren<br />

nicht geltend gemacht worden sind, oder<br />

• der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über<br />

eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen<br />

Punkten anders entschieden wurde und<br />

die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis<br />

des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.<br />

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