BUNDESABGABENORDNUNG

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Ausnahmen hievon ergeben sich etwa aus der Bindung gemäß § 289 Abs 3 BAO (siehe Abschnitt 25.16.3). 31. Abänderung gemäß § 295a BAO Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat (§ 295a BAO). Beispiele für solche rückwirkende Ereignisse: 1. Entrichtung von Erbschaftssteuer (für die Anrechnung nach § 24 Abs 5 EStG 1988). 2. Entrichtung ausländischer Abgaben (für die Anrechnung auf inländische Abgaben zB auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). 3. Ersatz von Aufwendungen durch die Versicherung (für die Nichtberücksichtigung als außergewöhnlicher Belastung iSd § 34 EStG 1988). 4. Erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages wegen eines Willensmangels, wie etwa wegen eines Irrtums iSd § 871 ABGB (für die Rechtsgeschäftsgebühren des § 33 GebG). Die Abänderung liegt im Ermessen; dies gilt unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt. Bei der Ermessensübung wird idR dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zukommen. Gegen eine Abänderung können die Geringfügigkeit der Auswirkungen oder der Grundsatz von Treu und Glauben sprechen. Die Abänderung darf nur, "insoweit" sich das Ereignis auf den Abgabenanspruch auswirkt, erfolgen. Der Bescheid darf somit nur diesbezüglich abgeändert werden. Der gemäß § 295a BAO abändernde Bescheid ist daher nur hinsichtlich der Abänderung mit Berufung anfechtbar. Abänderungen (§ 295a BAO) sind grundsätzlich nur innerhalb der Verjährungsfrist zulässig; Ausnahmen hievon ergeben sich etwa aus § 209a Abs 2 BAO. 88

32. Aufhebung nach § 299 Abs 1 BAO Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Die Aufhebung liegt im Ermessen (Vorrang der Rechtsrichtigkeit; außer insbesondere bei Geringfügigkeit der Auswirkungen, wegen Treu und Glauben oder bei Uneinbringlichkeit der Nachforderung). Mit dem aufhebenden Bescheid ist der neue Sachbescheid zu verbinden (§ 299 Abs 2 BAO). Der Aufhebungsbescheid ist (ebenso wie der neue Sachbescheid) mit Berufung anfechtbar. Aufhebungen gemäß § 299 Abs 1 BAO sind bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des aufzuhebenden Bescheides zulässig, außer wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Jahresfrist eingebracht ist (§ 302 Abs 2 lit b BAO). Aufhebungen wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen) oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sind zulässig, • innerhalb der Verjährungsfrist oder • wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf der Frist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (nach § 299 Abs 1 BAO) befunden hat (§ 299 Abs 3 BAO). 89

32. Aufhebung nach § 299 Abs 1 BAO<br />

Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von<br />

Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben,<br />

wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.<br />

Die Aufhebung liegt im Ermessen (Vorrang der Rechtsrichtigkeit; außer<br />

insbesondere bei Geringfügigkeit der Auswirkungen, wegen Treu und Glauben<br />

oder bei Uneinbringlichkeit der Nachforderung).<br />

Mit dem aufhebenden Bescheid ist der neue Sachbescheid zu verbinden<br />

(§ 299 Abs 2 BAO).<br />

Der Aufhebungsbescheid ist (ebenso wie der neue Sachbescheid) mit Berufung<br />

anfechtbar.<br />

Aufhebungen gemäß § 299 Abs 1 BAO sind bis zum Ablauf eines Jahres<br />

ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des aufzuhebenden Bescheides zulässig,<br />

außer wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Jahresfrist eingebracht ist<br />

(§ 302 Abs 2 lit b BAO).<br />

Aufhebungen wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen<br />

Vereinbarungen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen) oder mit<br />

Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sind zulässig,<br />

• innerhalb der Verjährungsfrist oder<br />

• wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist,<br />

auch nach Ablauf der Frist.<br />

Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage<br />

zurück, in der es sich vor der Aufhebung (nach § 299 Abs 1 BAO) befunden hat<br />

(§ 299 Abs 3 BAO).<br />

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