BUNDESABGABENORDNUNG
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Ausnahmen hievon ergeben sich etwa aus der Bindung gemäß § 289 Abs 3 BAO<br />
(siehe Abschnitt 25.16.3).<br />
31. Abänderung gemäß § 295a BAO<br />
Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit<br />
abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für<br />
die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat<br />
(§ 295a BAO).<br />
Beispiele für solche rückwirkende Ereignisse:<br />
1. Entrichtung von Erbschaftssteuer (für die Anrechnung nach § 24 Abs 5 EStG 1988).<br />
2. Entrichtung ausländischer Abgaben (für die Anrechnung auf inländische Abgaben<br />
zB auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens).<br />
3. Ersatz von Aufwendungen durch die Versicherung (für die Nichtberücksichtigung<br />
als außergewöhnlicher Belastung iSd § 34 EStG 1988).<br />
4. Erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages wegen eines Willensmangels, wie etwa<br />
wegen eines Irrtums iSd § 871 ABGB (für die Rechtsgeschäftsgebühren des<br />
§ 33 GebG).<br />
Die Abänderung liegt im Ermessen; dies gilt unabhängig davon, ob sie auf Antrag<br />
oder von Amts wegen erfolgt.<br />
Bei der Ermessensübung wird idR dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang<br />
vor jenem der Rechtsbeständigkeit zukommen.<br />
Gegen eine Abänderung können die Geringfügigkeit der Auswirkungen<br />
oder der Grundsatz von Treu und Glauben sprechen.<br />
Die Abänderung darf nur, "insoweit" sich das Ereignis auf den Abgabenanspruch<br />
auswirkt, erfolgen. Der Bescheid darf somit nur diesbezüglich abgeändert werden.<br />
Der gemäß § 295a BAO abändernde Bescheid ist daher nur hinsichtlich der<br />
Abänderung mit Berufung anfechtbar.<br />
Abänderungen (§ 295a BAO) sind grundsätzlich nur innerhalb der Verjährungsfrist<br />
zulässig; Ausnahmen hievon ergeben sich etwa aus § 209a Abs 2 BAO.<br />
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