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BUNDESABGABENORDNUNG

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Eine rückwirkende Änderung oder Zurücknahme ohne Zustimmung der betroffenen<br />

Parteien ist nur zulässig, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben<br />

oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde.<br />

Die Änderung oder Zurücknahme liegt im Ermessen.<br />

Solche Maßnahmen dürfen nur innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommen<br />

werden (§ 302 Abs 1 BAO).<br />

Ist im Bescheidspruch der Widerruf vorbehalten (üblich zB bei Nachsicht),<br />

so ist dieser Widerrufsvorbehalt der Verfahrenstitel für einen allfälligen Widerruf.<br />

30. Anpassung abgeleiteter Bescheide (§ 295 BAO)<br />

Ein abgeleiteter Bescheid ist durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn<br />

die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr<br />

vorliegen, aufzuheben,<br />

• wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist und<br />

• der Feststellungsbescheid nachträglich abgeändert, aufgehoben oder erstmals<br />

erlassen wird (§ 295 Abs 1 BAO).<br />

Beispiel:<br />

Von einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften<br />

(§ 188 BAO) sind die Einkommensteuerbescheide (Körperschaftsteuerbescheide) der<br />

an den Einkünften beteiligten Personen abgeleitet.<br />

Die Änderung bzw Aufhebung ist zwingend vorzunehmen; dies unabhängig davon,<br />

ob der abgeleitete Bescheid (formell) rechtskräftig ist.<br />

Solche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Verjährungsfrist<br />

vorgenommen werden (Ausnahme: § 209a Abs 2 BAO; siehe Abschnitt 17.7).<br />

Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung<br />

oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene<br />

Feststellungsbescheid (formell) rechtskräftig geworden ist.<br />

Auf § 295 BAO gestützte Bescheide dürfen (grundsätzlich) in allen Bereichen<br />

den Bescheid abändern. Sie sind (grundsätzlich) voll anfechtbar.<br />

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