BUNDESABGABENORDNUNG
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Eine rückwirkende Änderung oder Zurücknahme ohne Zustimmung der betroffenen<br />
Parteien ist nur zulässig, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben<br />
oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde.<br />
Die Änderung oder Zurücknahme liegt im Ermessen.<br />
Solche Maßnahmen dürfen nur innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommen<br />
werden (§ 302 Abs 1 BAO).<br />
Ist im Bescheidspruch der Widerruf vorbehalten (üblich zB bei Nachsicht),<br />
so ist dieser Widerrufsvorbehalt der Verfahrenstitel für einen allfälligen Widerruf.<br />
30. Anpassung abgeleiteter Bescheide (§ 295 BAO)<br />
Ein abgeleiteter Bescheid ist durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn<br />
die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr<br />
vorliegen, aufzuheben,<br />
• wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist und<br />
• der Feststellungsbescheid nachträglich abgeändert, aufgehoben oder erstmals<br />
erlassen wird (§ 295 Abs 1 BAO).<br />
Beispiel:<br />
Von einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften<br />
(§ 188 BAO) sind die Einkommensteuerbescheide (Körperschaftsteuerbescheide) der<br />
an den Einkünften beteiligten Personen abgeleitet.<br />
Die Änderung bzw Aufhebung ist zwingend vorzunehmen; dies unabhängig davon,<br />
ob der abgeleitete Bescheid (formell) rechtskräftig ist.<br />
Solche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Verjährungsfrist<br />
vorgenommen werden (Ausnahme: § 209a Abs 2 BAO; siehe Abschnitt 17.7).<br />
Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung<br />
oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene<br />
Feststellungsbescheid (formell) rechtskräftig geworden ist.<br />
Auf § 295 BAO gestützte Bescheide dürfen (grundsätzlich) in allen Bereichen<br />
den Bescheid abändern. Sie sind (grundsätzlich) voll anfechtbar.<br />
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