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BUNDESABGABENORDNUNG

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Berichtigungen können von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden.<br />

Antragsberechtigt ist jede Partei, der gegenüber der betreffende Bescheid wirksam<br />

geworden ist. Das Antragsrecht ist nicht befristet.<br />

Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs 1 BAO).<br />

Er ist daher mit Bescheid zu erledigen.<br />

Gemäß § 293b BAO berichtigende Bescheide dürfen nur die aus der<br />

Abgabenerklärung übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen.<br />

Berichtigende Bescheide ergänzen den fehlerhaften Bescheid und sind somit<br />

idR nur hinsichtlich des berichtigten Umfanges und Inhaltes anfechtbar.<br />

Die Berichtigung kann sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Partei erfolgen.<br />

Die Berichtigung liegt im Ermessen (auch bei Parteiantrag). Der Vorrang<br />

der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) ist das wesentlichste<br />

Ermessenskriterium; jedoch keine Berichtigung bei bloß geringfügigen Auswirkungen<br />

des Fehlers.<br />

Die Berichtigung darf (grundsätzlich) nur innerhalb der Verjährungsfrist<br />

erfolgen (§ 302 Abs 1 BAO).<br />

29. Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides (§ 294 BAO)<br />

§ 294 BAO bezieht sich auf Bescheide, die Begünstigungen, Berechtigungen<br />

oder die Befreiung von Pflichten betreffen, und ist etwa anwendbar für:<br />

• Fristverlängerungs- oder Fristabweisungsbescheide,<br />

• Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO),<br />

• Aussetzungen der Einhebung (§ 212a BAO),<br />

• Löschungen (§ 235 BAO).<br />

§ 294 BAO ermöglicht die Änderung bzw Zurücknahme solcher Bescheide, wenn<br />

• sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung<br />

des Bescheides maßgebend waren, oder<br />

• das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender<br />

Angaben zu Unrecht angenommen wurde.<br />

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