BUNDESABGABENORDNUNG
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Berichtigungen können von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden.<br />
Antragsberechtigt ist jede Partei, der gegenüber der betreffende Bescheid wirksam<br />
geworden ist. Das Antragsrecht ist nicht befristet.<br />
Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs 1 BAO).<br />
Er ist daher mit Bescheid zu erledigen.<br />
Gemäß § 293b BAO berichtigende Bescheide dürfen nur die aus der<br />
Abgabenerklärung übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen.<br />
Berichtigende Bescheide ergänzen den fehlerhaften Bescheid und sind somit<br />
idR nur hinsichtlich des berichtigten Umfanges und Inhaltes anfechtbar.<br />
Die Berichtigung kann sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Partei erfolgen.<br />
Die Berichtigung liegt im Ermessen (auch bei Parteiantrag). Der Vorrang<br />
der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) ist das wesentlichste<br />
Ermessenskriterium; jedoch keine Berichtigung bei bloß geringfügigen Auswirkungen<br />
des Fehlers.<br />
Die Berichtigung darf (grundsätzlich) nur innerhalb der Verjährungsfrist<br />
erfolgen (§ 302 Abs 1 BAO).<br />
29. Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides (§ 294 BAO)<br />
§ 294 BAO bezieht sich auf Bescheide, die Begünstigungen, Berechtigungen<br />
oder die Befreiung von Pflichten betreffen, und ist etwa anwendbar für:<br />
• Fristverlängerungs- oder Fristabweisungsbescheide,<br />
• Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO),<br />
• Aussetzungen der Einhebung (§ 212a BAO),<br />
• Löschungen (§ 235 BAO).<br />
§ 294 BAO ermöglicht die Änderung bzw Zurücknahme solcher Bescheide, wenn<br />
• sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung<br />
des Bescheides maßgebend waren, oder<br />
• das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender<br />
Angaben zu Unrecht angenommen wurde.<br />
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