BUNDESABGABENORDNUNG
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Bei Entscheidungen eines Berufungssenates darf nur der Berufungssenat<br />
eine solche Berichtigung verfügen (§ 282 Abs 3 BAO).<br />
Der berichtigende Bescheid tritt nicht an Stelle des fehlerhaften Bescheides.<br />
Er ergänzt den berichtigten Bescheid. Er ist daher idR nur hinsichtlich des<br />
berichtigten Umfanges und Inhaltes anfechtbar.<br />
Eine Anfechtung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung ist nur zulässig,<br />
wenn erst aus der berichtigten Fassung zu erkennen ist, dass und in welchem<br />
Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen der Partei<br />
bedeutet.<br />
28. Berichtigung gemäß § 293b BAO<br />
Die Abgabenbehörde kann einen Bescheid<br />
- auf Antrag einer Partei oder<br />
- von Amts wegen<br />
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme<br />
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht (§ 293b BAO).<br />
Eine Unrichtigkeit ist dann offensichtlich, wenn sie ohne Durchführung<br />
eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens erkennbar ist.<br />
Die Unrichtigkeit muss aus der Abgabenerklärung (= Erklärungsvordruck sowie<br />
sämtliche Beilagen) selbst oder aus ihr in Verbindung mit der übrigen Aktenlage<br />
erkennbar sein.<br />
Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt etwa vor, wenn die der Abgabenerklärung<br />
zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar ist, zB wenn eine Rechtsfrage in der<br />
Rechtsprechung uneinheitlich gelöst wird.<br />
Als offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO kommt in Betracht:<br />
• Ein unter dem Titel "Urlaubsreise" ausgewiesener Aufwand wird als<br />
Betriebsausgabe geltend gemacht,<br />
• im Einkommensteuererklärungsvordruck wird als Gewinn der Betrag der<br />
Einnahmen eingetragen, was aus der beiliegenden Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnung ersichtlich ist,<br />
• Nichtberücksichtigung eines aktenkundigen Verlustvortrages.<br />
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