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BUNDESABGABENORDNUNG

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Bei Entscheidungen eines Berufungssenates darf nur der Berufungssenat<br />

eine solche Berichtigung verfügen (§ 282 Abs 3 BAO).<br />

Der berichtigende Bescheid tritt nicht an Stelle des fehlerhaften Bescheides.<br />

Er ergänzt den berichtigten Bescheid. Er ist daher idR nur hinsichtlich des<br />

berichtigten Umfanges und Inhaltes anfechtbar.<br />

Eine Anfechtung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung ist nur zulässig,<br />

wenn erst aus der berichtigten Fassung zu erkennen ist, dass und in welchem<br />

Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen der Partei<br />

bedeutet.<br />

28. Berichtigung gemäß § 293b BAO<br />

Die Abgabenbehörde kann einen Bescheid<br />

- auf Antrag einer Partei oder<br />

- von Amts wegen<br />

insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme<br />

offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht (§ 293b BAO).<br />

Eine Unrichtigkeit ist dann offensichtlich, wenn sie ohne Durchführung<br />

eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens erkennbar ist.<br />

Die Unrichtigkeit muss aus der Abgabenerklärung (= Erklärungsvordruck sowie<br />

sämtliche Beilagen) selbst oder aus ihr in Verbindung mit der übrigen Aktenlage<br />

erkennbar sein.<br />

Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt etwa vor, wenn die der Abgabenerklärung<br />

zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar ist, zB wenn eine Rechtsfrage in der<br />

Rechtsprechung uneinheitlich gelöst wird.<br />

Als offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO kommt in Betracht:<br />

• Ein unter dem Titel "Urlaubsreise" ausgewiesener Aufwand wird als<br />

Betriebsausgabe geltend gemacht,<br />

• im Einkommensteuererklärungsvordruck wird als Gewinn der Betrag der<br />

Einnahmen eingetragen, was aus der beiliegenden Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung ersichtlich ist,<br />

• Nichtberücksichtigung eines aktenkundigen Verlustvortrages.<br />

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