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BUNDESABGABENORDNUNG

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26. Beschwerde an VwGH oder VfGH (§§ 291 und 292 BAO)<br />

Gegen Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches<br />

Rechtsmittel zulässig (§ 291 BAO).<br />

Solche Bescheide sind mit Beschwerde an den VwGH oder VfGH anfechtbar;<br />

die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen (ab Zustellung).<br />

Die Abgabenbehörde erster Instanz (zB das Finanzamt) hat das Recht,<br />

gegen Entscheidungen über Berufungen des unabhängigen Finanzsenates<br />

- wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder<br />

- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften<br />

Beschwerde ("Amtsbeschwerde") an den VwGH zu erheben.<br />

27. Berichtigung gemäß § 293 BAO<br />

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen<br />

einen Bescheid berichtigen, wenn ihr unterlaufen sind:<br />

• Schreib- oder Rechenfehler,<br />

• andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende<br />

tatsächliche Unrichtigkeiten oder<br />

• ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage<br />

beruhende Unrichtigkeiten (zB Eingabefehler,<br />

Programmfehler).<br />

Die Berichtigung ist innerhalb der Verjährungsfrist, jedenfalls jedoch innerhalb<br />

eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft, zulässig (§ 302 BAO).<br />

Die Berichtigung liegt im Ermessen (somit kein Rechtsanspruch der Partei).<br />

Nach dem Normzweck wird idR der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit<br />

(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit für die<br />

Berichtigung sprechen (außer bei Geringfügigkeit der Auswirkungen des Fehlers).<br />

Berichtigungsfähig ist insbesondere der Spruch (zB Berichtigung der Schreibweise<br />

des Bescheidadressaten; aber kein Austausch des Bescheidadressaten zulässig),<br />

aber auch andere Bescheidbestandteile (zB die Begründung).<br />

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