BUNDESABGABENORDNUNG
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26. Beschwerde an VwGH oder VfGH (§§ 291 und 292 BAO)<br />
Gegen Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches<br />
Rechtsmittel zulässig (§ 291 BAO).<br />
Solche Bescheide sind mit Beschwerde an den VwGH oder VfGH anfechtbar;<br />
die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen (ab Zustellung).<br />
Die Abgabenbehörde erster Instanz (zB das Finanzamt) hat das Recht,<br />
gegen Entscheidungen über Berufungen des unabhängigen Finanzsenates<br />
- wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder<br />
- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften<br />
Beschwerde ("Amtsbeschwerde") an den VwGH zu erheben.<br />
27. Berichtigung gemäß § 293 BAO<br />
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen<br />
einen Bescheid berichtigen, wenn ihr unterlaufen sind:<br />
• Schreib- oder Rechenfehler,<br />
• andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende<br />
tatsächliche Unrichtigkeiten oder<br />
• ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage<br />
beruhende Unrichtigkeiten (zB Eingabefehler,<br />
Programmfehler).<br />
Die Berichtigung ist innerhalb der Verjährungsfrist, jedenfalls jedoch innerhalb<br />
eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft, zulässig (§ 302 BAO).<br />
Die Berichtigung liegt im Ermessen (somit kein Rechtsanspruch der Partei).<br />
Nach dem Normzweck wird idR der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit<br />
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit für die<br />
Berichtigung sprechen (außer bei Geringfügigkeit der Auswirkungen des Fehlers).<br />
Berichtigungsfähig ist insbesondere der Spruch (zB Berichtigung der Schreibweise<br />
des Bescheidadressaten; aber kein Austausch des Bescheidadressaten zulässig),<br />
aber auch andere Bescheidbestandteile (zB die Begründung).<br />
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