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BUNDESABGABENORDNUNG

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25.16.3 Berufungsentscheidung (§ 289 Abs 2 und 3 BAO)<br />

Ist keine Formalentscheidung über die Berufung (zB Zurückweisung)<br />

zu treffen und erfolgt keine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache<br />

an die Abgabenbehörde erster Instanz, so ist eine Berufungsentscheidung<br />

(Entscheidung "in der Sache selbst") zu erlassen.<br />

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann mit einer Berufungsentscheidung<br />

• den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) aufheben oder<br />

• ihn (auch über das Berufungsbegehren hinaus) nach jeder Richtung<br />

(Spruch und Begründung) abändern oder<br />

• die Berufung als unbegründet abweisen.<br />

Eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides hat beispielsweise<br />

bei Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz oder bei Rechtswidrigkeit<br />

infolge Eintritts der Verjährung zu erfolgen.<br />

Die Abänderungsbefugnis ist (ebenso wie bei der Berufungsvorentscheidung)<br />

durch die "Sache" beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des<br />

Spruches erster Instanz bildet.<br />

Zulässig ist etwa die<br />

• Erhöhung oder Minderung der Vorschreibung derselben Abgabe,<br />

• Ersetzung eines Abgabenbescheides durch einen Nichtveranlagungsbescheid,<br />

• Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides (und umgekehrt).<br />

Nicht zulässig wäre beispielsweise<br />

• der Austausch des Bescheidadressaten,<br />

• die Vorschreibung einer anderen Abgabe (als im angefochtenen Bescheid).<br />

Die Berufungsentscheidung wirkt (einheitlich) für und gegen dieselben Personen<br />

wie der angefochtene Bescheid. Sie muss diesen Personen (um wirksam zu werden)<br />

auch zugestellt werden.<br />

Im Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen abändern<br />

(zB gemäß § 295 Abs 1 BAO), aufheben (zB gemäß § 303 Abs 4 BAO) oder<br />

ersetzen (zB gemäß § 200 Abs 2 BAO), sind die Behörden an die für die<br />

Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung<br />

gebunden (§ 289 Abs 3 BAO).<br />

Die Bindung setzt eine unveränderte Sach- und Rechtslage voraus.<br />

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