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BUNDESABGABENORDNUNG

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25.16 Entscheidungen über die Berufung (§§ 288 bis 291 BAO)<br />

25.16.1 Inhalt von Berufungserledigungen (§ 288 BAO)<br />

Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz haben (nach § 288 Abs 1 BAO) zu enthalten<br />

1. den Namen der Parteien und ihrer Vertreter,<br />

2. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,<br />

3. den Spruch,<br />

4. die Begründung (auch bei vollinhaltlicher Stattgabe),<br />

5. bei Senatsentscheidungen weiters die Namen der Senatsmitglieder<br />

und des (etwa beigezogenen) Schriftführers.<br />

Erledigungen des gesamten Berufungssenates sind vom Vorsitzenden<br />

des Berufungssenats zu unterfertigen (§ 288 Abs 2 BAO).<br />

25.16.2 Aufhebung unter Zurückverweisung (§ 289 Abs 1 BAO)<br />

Ist über die Berufung keine Formalentscheidung (zB Zurückweisung) zu treffen,<br />

so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung<br />

des angefochtenen Bescheides (und allfälliger Berufungsvorentscheidungen)<br />

unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz<br />

erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren<br />

Durchführung<br />

• ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder<br />

• eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 289 Abs 1 BAO).<br />

Nach § 115 Abs 1 BAO sind von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse<br />

zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.<br />

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage<br />

zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs 1<br />

letzter Satz BAO).<br />

Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz. Sie ist mit Beschwerde beim VfGH und beim VwGH anfechtbar<br />

(auch mit Amtsbeschwerde nach § 292 BAO).<br />

Im weiteren Verfahren sind die Behörden (zB Finanzamt, unabhängiger Finanzsenat)<br />

an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung<br />

gebunden. Diese Bindungswirkung besteht nur bei unveränderter Sachund<br />

Rechtslage.<br />

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