BUNDESABGABENORDNUNG

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28.02.2013 Aufrufe

Im Aussetzungsbescheid ist das Verfahren, dessentwegen ausgesetzt wird, genau zu bezeichnen (Angabe der Geschäftszahl wird idR reichen). Die Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung. Nach rechtskräftiger Beendigung des "Anlassverfahrens" ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Zur Erlassung von Aussetzungsbescheiden ist sowohl die Abgabenbehörde erster Instanz als auch jene zweiter Instanz zuständig. Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78 BAO) die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt (§ 281 Abs 3 BAO). 25.15 Senatsverfahren (§§ 282 bis 287 BAO) Dem Referenten obliegt • die Durchführung des Ermittlungsverfahrens (zB Einvernahme von Zeugen), • die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an eine Abgabenbehörde erster Instanz, • die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen nach § 85 Abs 2 BAO (zB bei fehlender Unterschrift) oder nach § 275 BAO (bei inhaltlichen Mängeln der Berufung), • die Verfügung der Aussetzung nach § 281 Abs 1 BAO, • die Abhaltung von "Erörterungsterminen" (§ 279 Abs 3 BAO). Eine mündliche Berufungsverhandlung hat stattzufinden • auf Antrag (in der Berufung, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung), • wenn es der Referent oder (bei Senatszuständigkeit) der Vorsitzende für erforderlich hält, • wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. Ungeachtet eines (rechtzeitigen) Antrages kann die mündliche Verhandlung unterbleiben • bei Zurückweisung (§ 273 BAO), • bei Zurücknahmebescheiden (§ 85 Abs 2 BAO, § 86a Abs 1 BAO, § 275 BAO), • bei Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs 3 BAO, § 274 BAO) und • wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (§ 289 Abs 1 BAO) erfolgt. 80

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist vom Vorsitzenden auszuschließen, • soweit eine Partei (§ 78 BAO) es verlangt, • von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs 7 BAO), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, - soweit unter eine Geheimhaltungspflicht fallende Umstände erörtert werden oder - soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde. Mündliche Verhandlungen, die nicht vor dem Berufungssenat erfolgen, sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Berufungssenates und die Parteien sind berechtigt, an Personen (zB Zeugen, Sachverständige), die in der Verhandlung einvernommen werden, Fragen zu stellen (§ 285 Abs 6 BAO). Die Verhandlung endet mit der Verkündung der Entscheidung über die Berufung oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt (§ 287 Abs 4 BAO). Bei Verkündung der Entscheidung ist der Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich für die - Fälligkeitsfrist (bei Verböserung), - Beschwerdefristen vor dem VwGH und VfGH. Hingegen ist der Tag der Verkündung bedeutsam für § 280 BAO (kein Neuerungsverbot während des Berufungsverfahrens) und für den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer aus der Berufungserledigung resultierenden Gutschrift. Der unabhängige Finanzsenat ist ein Gericht iSd Art 234 EGV. Er ist daher berechtigt (bzw bei Bedenken hinsichtlich der Primärrechtskonformität des anzuwendenden Sekundärrechts verpflichtet), beim EuGH Anträge auf Vorabentscheidung ua über die Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht (zB Richtlinien und Verordnungen des Rates bzw der Kommission) zu stellen. 81

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat ist öffentlich.<br />

Die Öffentlichkeit ist vom Vorsitzenden auszuschließen,<br />

• soweit eine Partei (§ 78 BAO) es verlangt,<br />

• von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz<br />

(§ 276 Abs 7 BAO), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines<br />

Sachverständigen,<br />

- soweit unter eine Geheimhaltungspflicht fallende Umstände erörtert<br />

werden oder<br />

- soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der<br />

Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.<br />

Mündliche Verhandlungen, die nicht vor dem Berufungssenat erfolgen,<br />

sind nicht öffentlich.<br />

Die Mitglieder des Berufungssenates und die Parteien sind berechtigt, an Personen<br />

(zB Zeugen, Sachverständige), die in der Verhandlung einvernommen werden,<br />

Fragen zu stellen (§ 285 Abs 6 BAO).<br />

Die Verhandlung endet mit der Verkündung der Entscheidung über die Berufung<br />

oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen<br />

Ausfertigung vorbehalten bleibt (§ 287 Abs 4 BAO).<br />

Bei Verkündung der Entscheidung ist der Tag der Zustellung<br />

der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich für die<br />

- Fälligkeitsfrist (bei Verböserung),<br />

- Beschwerdefristen vor dem VwGH und VfGH.<br />

Hingegen ist der Tag der Verkündung bedeutsam für § 280 BAO (kein<br />

Neuerungsverbot während des Berufungsverfahrens) und für den Zeitpunkt<br />

der Wirksamkeit einer aus der Berufungserledigung resultierenden Gutschrift.<br />

Der unabhängige Finanzsenat ist ein Gericht iSd Art 234 EGV. Er ist daher berechtigt<br />

(bzw bei Bedenken hinsichtlich der Primärrechtskonformität des anzuwendenden<br />

Sekundärrechts verpflichtet), beim EuGH Anträge auf Vorabentscheidung ua über<br />

die Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht (zB Richtlinien und Verordnungen<br />

des Rates bzw der Kommission) zu stellen.<br />

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