BUNDESABGABENORDNUNG
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Im Aussetzungsbescheid ist das Verfahren, dessentwegen ausgesetzt wird,<br />
genau zu bezeichnen (Angabe der Geschäftszahl wird idR reichen).<br />
Die Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung.<br />
Nach rechtskräftiger Beendigung des "Anlassverfahrens" ist das ausgesetzte<br />
Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.<br />
Zur Erlassung von Aussetzungsbescheiden ist sowohl die Abgabenbehörde<br />
erster Instanz als auch jene zweiter Instanz zuständig.<br />
Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide<br />
verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78 BAO) die Fortsetzung<br />
des Berufungsverfahrens beantragt (§ 281 Abs 3 BAO).<br />
25.15 Senatsverfahren (§§ 282 bis 287 BAO)<br />
Dem Referenten obliegt<br />
• die Durchführung des Ermittlungsverfahrens (zB Einvernahme von Zeugen),<br />
• die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an eine Abgabenbehörde erster Instanz,<br />
• die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen nach § 85 Abs 2 BAO<br />
(zB bei fehlender Unterschrift) oder nach § 275 BAO (bei inhaltlichen Mängeln<br />
der Berufung),<br />
• die Verfügung der Aussetzung nach § 281 Abs 1 BAO,<br />
• die Abhaltung von "Erörterungsterminen" (§ 279 Abs 3 BAO).<br />
Eine mündliche Berufungsverhandlung hat stattzufinden<br />
• auf Antrag (in der Berufung, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung),<br />
• wenn es der Referent oder (bei Senatszuständigkeit) der Vorsitzende<br />
für erforderlich hält,<br />
• wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.<br />
Ungeachtet eines (rechtzeitigen) Antrages kann die mündliche Verhandlung<br />
unterbleiben<br />
• bei Zurückweisung (§ 273 BAO),<br />
• bei Zurücknahmebescheiden (§ 85 Abs 2 BAO, § 86a Abs 1 BAO, § 275 BAO),<br />
• bei Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs 3 BAO, § 274 BAO) und<br />
• wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die<br />
Abgabenbehörde erster Instanz (§ 289 Abs 1 BAO) erfolgt.<br />
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