BUNDESABGABENORDNUNG
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25.13 Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz<br />
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Berufungsverfahren dieselben<br />
Obliegenheiten und Befugnisse wie die Abgabenbehörde erster Instanz<br />
(§ 279 Abs 1 BAO).<br />
Sie kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch<br />
eine Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen (§ 279 Abs 2 BAO);<br />
zulässig wäre daher etwa die Anordnung, einen Augenschein (§ 182 BAO)<br />
vorzunehmen, Zeugen einzuvernehmen, eine Nachschau (§ 144 BAO) oder<br />
eine Außenprüfung (§ 147 BAO) durchzuführen.<br />
Die Berufungsbehörde darf zB Zeugen einvernehmen, Amtshilfeersuchen stellen,<br />
Mängelbehebungsaufträge (nach § 85 Abs 2 BAO bzw nach § 275 BAO) erlassen.<br />
Die Berufungsbehörde hat das Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO) zu beachten.<br />
Der Referent kann (Ermessen) die Parteien (insbesondere den Berufungswerber<br />
und das Finanzamt) zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung<br />
des Rechtsstreites laden (§ 279 Abs 3 BAO, "Erörterungstermin").<br />
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch<br />
außerhalb des Berufungsbegehrens auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.<br />
Auf der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangende neue Tatsachen, Beweise und Anträge<br />
(zB Änderung oder Ergänzung des Berufungsbegehrens) ist Bedacht zu nehmen<br />
(§ 280 BAO, kein Neuerungsverbot).<br />
25.14 Aussetzung der Berufungsentscheidung (§ 281 BAO)<br />
Die Aussetzung der Berufungsentscheidung ist zulässig, wenn<br />
- wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist<br />
oder<br />
- vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig ist,<br />
dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für das Berufungsverfahren ist,<br />
und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 BAO)<br />
entgegenstehen (§ 281 Abs 1 BAO).<br />
Ein entgegenstehendes Interesse der Partei besteht vor allem dann, wenn<br />
sie "Anlassfall" eines Normenprüfungsverfahrens vor dem VfGH werden will.<br />
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