BUNDESABGABENORDNUNG
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Die Berufungsvorentscheidung beendet das Berufungsverfahren, es sei denn,<br />
ein Vorlageantrag wird (rechtzeitig, zulässigerweise) eingebracht.<br />
Vorlageantragsberechtigt ist<br />
• der Berufungswerber und<br />
• jeder, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.<br />
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt 1 Monat. Die Frist ist<br />
verlängerbar. Sie wird gehemmt durch einen Antrag auf Fristverlängerung<br />
oder durch einen Antrag auf Mitteilung der einer Berufungsvorentscheidung<br />
ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 276 Abs 4 zweiter Satz BAO).<br />
Der Vorlageantrag kann bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz<br />
eingebracht werden.<br />
Durch den Vorlageantrag gilt die Berufung wieder als unerledigt. Er berührt<br />
die Berufungsvorentscheidung nicht in ihrer Wirksamkeit. Die Berufungsvorentscheidung<br />
scheidet erst durch die abschließende Berufungserledigung<br />
(zB Zurückweisungsbescheid, Zurücknahmebescheid, Berufungsentscheidung)<br />
aus dem Rechtsbestand aus.<br />
Der Vorlageantrag ist zurücknehmbar. Durch die Zurücknahme gilt die Berufung als<br />
durch die Berufungsvorentscheidung erledigt. Der zurückgenommene Vorlageantrag<br />
ist mit Bescheid für gegenstandslos zu erklären.<br />
Ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag ist zurückzuweisen (§ 276<br />
Abs 4 zweiter Satz BAO). Unzulässig ist ein Vorlageantrag etwa dann, wenn er<br />
vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung eingebracht wird.<br />
Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer bei vollinhaltlicher Stattgabe -<br />
nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben,<br />
zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist.<br />
Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären (§ 276 Abs 5 BAO).<br />
Wurde eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen oder wurde nach ihrer<br />
Erlassung rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt, so ist die Berufung nach<br />
Durchführung allenfalls erforderlicher Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub<br />
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (§ 276 Abs 6 erster Satz BAO).<br />
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