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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Berufungsvorentscheidung beendet das Berufungsverfahren, es sei denn,<br />

ein Vorlageantrag wird (rechtzeitig, zulässigerweise) eingebracht.<br />

Vorlageantragsberechtigt ist<br />

• der Berufungswerber und<br />

• jeder, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.<br />

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt 1 Monat. Die Frist ist<br />

verlängerbar. Sie wird gehemmt durch einen Antrag auf Fristverlängerung<br />

oder durch einen Antrag auf Mitteilung der einer Berufungsvorentscheidung<br />

ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 276 Abs 4 zweiter Satz BAO).<br />

Der Vorlageantrag kann bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz<br />

eingebracht werden.<br />

Durch den Vorlageantrag gilt die Berufung wieder als unerledigt. Er berührt<br />

die Berufungsvorentscheidung nicht in ihrer Wirksamkeit. Die Berufungsvorentscheidung<br />

scheidet erst durch die abschließende Berufungserledigung<br />

(zB Zurückweisungsbescheid, Zurücknahmebescheid, Berufungsentscheidung)<br />

aus dem Rechtsbestand aus.<br />

Der Vorlageantrag ist zurücknehmbar. Durch die Zurücknahme gilt die Berufung als<br />

durch die Berufungsvorentscheidung erledigt. Der zurückgenommene Vorlageantrag<br />

ist mit Bescheid für gegenstandslos zu erklären.<br />

Ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag ist zurückzuweisen (§ 276<br />

Abs 4 zweiter Satz BAO). Unzulässig ist ein Vorlageantrag etwa dann, wenn er<br />

vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung eingebracht wird.<br />

Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer bei vollinhaltlicher Stattgabe -<br />

nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben,<br />

zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist.<br />

Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären (§ 276 Abs 5 BAO).<br />

Wurde eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen oder wurde nach ihrer<br />

Erlassung rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt, so ist die Berufung nach<br />

Durchführung allenfalls erforderlicher Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub<br />

der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (§ 276 Abs 6 erster Satz BAO).<br />

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