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BUNDESABGABENORDNUNG

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Zu seiner Erlassung ist auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständig.<br />

Ist eine (inhaltlich mangelhafte) Berufung unzulässig oder verspätet,<br />

so ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.<br />

Der Mängelbehebungsauftrag darf nur zur Beseitigung der inhaltlichen Mängel ergehen<br />

(nicht zB um die Vorlage von Abgabenerklärungen oder von anderen Beweismitteln zu erreichen).<br />

Die Befolgung des Auftrages ist nicht mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwingbar.<br />

Wird dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend<br />

entsprochen, so ist die Zurücknahme der Berufung bescheidmäßig festzustellen.<br />

Der Zurücknahmebescheid ist mit Berufung (bzw mit Beschwerde beim VwGH und<br />

beim VfGH) anfechtbar.<br />

25.12.4 Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag (§ 276 BAO)<br />

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung setzt voraus, dass die Berufung<br />

• zulässig ist,<br />

• rechtzeitig ist und<br />

• keine Formgebrechen oder inhaltlichen Mängel (von vornherein oder<br />

nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens) aufweist.<br />

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs 1 BAO) liegt<br />

im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz.<br />

Normzweck des § 276 Abs 1 BAO ist die Beschleunigung des Verfahrens. Daher darf eine<br />

Berufungsvorentscheidung idR nur erlassen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass damit<br />

das Berufungsverfahren beendet wird. Zur Verzögerung oder um die Partei davon abzuhalten,<br />

"Anlassfall" in einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH zu werden, darf sie nicht ergehen.<br />

Mit Berufungsvorentscheidung kann<br />

• die Berufung abgewiesen werden,<br />

• der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden,<br />

• der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, wenn ein solcher Bescheid<br />

nicht hätte erlassen werden dürfen (zB Zwangsstrafenfestsetzung ohne vorherige<br />

Androhung der Zwangsstrafe, Abgabenfestsetzung trotz Verjährung, Bescheiderlassung<br />

durch unzuständige Abgabenbehörde).<br />

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