BUNDESABGABENORDNUNG
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Zu seiner Erlassung ist auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständig.<br />
Ist eine (inhaltlich mangelhafte) Berufung unzulässig oder verspätet,<br />
so ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.<br />
Der Mängelbehebungsauftrag darf nur zur Beseitigung der inhaltlichen Mängel ergehen<br />
(nicht zB um die Vorlage von Abgabenerklärungen oder von anderen Beweismitteln zu erreichen).<br />
Die Befolgung des Auftrages ist nicht mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwingbar.<br />
Wird dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend<br />
entsprochen, so ist die Zurücknahme der Berufung bescheidmäßig festzustellen.<br />
Der Zurücknahmebescheid ist mit Berufung (bzw mit Beschwerde beim VwGH und<br />
beim VfGH) anfechtbar.<br />
25.12.4 Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag (§ 276 BAO)<br />
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung setzt voraus, dass die Berufung<br />
• zulässig ist,<br />
• rechtzeitig ist und<br />
• keine Formgebrechen oder inhaltlichen Mängel (von vornherein oder<br />
nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens) aufweist.<br />
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs 1 BAO) liegt<br />
im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz.<br />
Normzweck des § 276 Abs 1 BAO ist die Beschleunigung des Verfahrens. Daher darf eine<br />
Berufungsvorentscheidung idR nur erlassen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass damit<br />
das Berufungsverfahren beendet wird. Zur Verzögerung oder um die Partei davon abzuhalten,<br />
"Anlassfall" in einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH zu werden, darf sie nicht ergehen.<br />
Mit Berufungsvorentscheidung kann<br />
• die Berufung abgewiesen werden,<br />
• der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden,<br />
• der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, wenn ein solcher Bescheid<br />
nicht hätte erlassen werden dürfen (zB Zwangsstrafenfestsetzung ohne vorherige<br />
Androhung der Zwangsstrafe, Abgabenfestsetzung trotz Verjährung, Bescheiderlassung<br />
durch unzuständige Abgabenbehörde).<br />
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