BUNDESABGABENORDNUNG
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In den Fällen des § 274 BAO gilt die Berufung als auch gegen den neuen<br />
(zB gemäß § 295 Abs 1 BAO erlassenen) Bescheid gerichtet.<br />
Nur der Spruch ist rechtskraftfähig; nur er kann mit Berufung angefochten werden.<br />
Daher ist eine lediglich gegen die Begründung gerichtete Berufung als unzulässig<br />
zurückzuweisen.<br />
Eine Berufung darf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn<br />
der Berufungsfrist eingebracht wurde (§ 273 Abs 2 BAO).<br />
25.12.2 Gegenstandsloserklärung bzw Weitergeltung von Berufungen<br />
(§ 274 BAO)<br />
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides,<br />
so gilt die Berufung als auch gegen späteren Bescheid gerichtet. Soweit der<br />
spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung<br />
als gegenstandslos zu erklären (§ 274 BAO).<br />
§ 274 BAO ist beispielsweise anwendbar<br />
• für den neuen Sachbescheid nach Wiederaufnahme des Verfahrens,<br />
• für den neuen Sachbescheid nach Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO,<br />
• für gemäß § 295 Abs 1 BAO ändernde Bescheide,<br />
• für endgültige Bescheide, die vorläufige Bescheide ersetzen.<br />
Der Gegenstandsloserklärungsbescheid ist abgesondert anfechtbar.<br />
Eine Berufung ist weiters als gegenstandslos zu erklären<br />
• bei Zurücknahme der Berufung (§ 256 BAO),<br />
• bei Berufung gegen den Sachbescheid, wenn der Berufung<br />
gegen die Verfügung der Wiederaufnahme stattgegeben wird.<br />
25.12.3 Mängelbehebung (§ 275 BAO)<br />
Wenn eine Berufung nicht den im § 250 BAO genannten Inhaltserfordernissen<br />
entspricht, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Er hat den Hinweis<br />
zu enthalten, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu<br />
bestimmenden (verlängerbaren) angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.<br />
Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung<br />
iSd §§ 94 und 244 BAO. Er ist daher nicht abgesondert anfechtbar.<br />
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