BUNDESABGABENORDNUNG
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Der Berufungssenat besteht (nach § 270 Abs 5 BAO) aus folgenden vier Personen:<br />
1. Der Vorsitzende,<br />
2. der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist,<br />
ein weiteres hauptberufliches Mitglied,<br />
3. zwei entsendete Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen<br />
Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen<br />
Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss.<br />
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare dürfen nicht entsendet werden<br />
(§ 264 Abs 2 BAO).<br />
Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag an der Amtstafel des unabhängigen<br />
Finanzsenates zu veröffentlichen (§ 11 Abs 4 UFSG).<br />
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gilt für den Vorsitzenden, für die<br />
beiden entsendeten Mitglieder und (wenn der Vorsitzende selbst Referent ist)<br />
für das zweite hauptberufliche Mitglied.<br />
Der Vorsitzende hat ein (von höchstens neun ihm zugewiesenen) hauptberufliches<br />
Mitglied oder sich selbst zum Referenten zu bestellen. Rückwirkende Änderungen<br />
der Bestellung sind nur ausnahmsweise (nach § 270 Abs 4 BAO) und nur mit<br />
Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates zulässig.<br />
Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes<br />
an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO).<br />
25.12 Berufungsverfahren (§§ 273 bis 277 BAO)<br />
25.12.1 Zurückweisung (§ 273 BAO)<br />
Eine Berufung ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid zurückzuweisen,<br />
wenn die Berufung<br />
• unzulässig ist oder<br />
• nicht fristgerecht eingebracht wurde.<br />
Eine Berufung ist insbesondere unzulässig<br />
• bei mangelnder Berufungsbefugnis des Einschreiters,<br />
• bei mangelndem Bescheidcharakter,<br />
• bei Rechtsmittelausschluss,<br />
• bei Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO).<br />
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