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BUNDESABGABENORDNUNG

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Der Berufungssenat besteht (nach § 270 Abs 5 BAO) aus folgenden vier Personen:<br />

1. Der Vorsitzende,<br />

2. der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist,<br />

ein weiteres hauptberufliches Mitglied,<br />

3. zwei entsendete Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen<br />

Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen<br />

Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss.<br />

Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare dürfen nicht entsendet werden<br />

(§ 264 Abs 2 BAO).<br />

Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag an der Amtstafel des unabhängigen<br />

Finanzsenates zu veröffentlichen (§ 11 Abs 4 UFSG).<br />

Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gilt für den Vorsitzenden, für die<br />

beiden entsendeten Mitglieder und (wenn der Vorsitzende selbst Referent ist)<br />

für das zweite hauptberufliche Mitglied.<br />

Der Vorsitzende hat ein (von höchstens neun ihm zugewiesenen) hauptberufliches<br />

Mitglied oder sich selbst zum Referenten zu bestellen. Rückwirkende Änderungen<br />

der Bestellung sind nur ausnahmsweise (nach § 270 Abs 4 BAO) und nur mit<br />

Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates zulässig.<br />

Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes<br />

an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO).<br />

25.12 Berufungsverfahren (§§ 273 bis 277 BAO)<br />

25.12.1 Zurückweisung (§ 273 BAO)<br />

Eine Berufung ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid zurückzuweisen,<br />

wenn die Berufung<br />

• unzulässig ist oder<br />

• nicht fristgerecht eingebracht wurde.<br />

Eine Berufung ist insbesondere unzulässig<br />

• bei mangelnder Berufungsbefugnis des Einschreiters,<br />

• bei mangelndem Bescheidcharakter,<br />

• bei Rechtsmittelausschluss,<br />

• bei Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO).<br />

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