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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Bescheidbehörde hat die Beitrittserklärung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn<br />

• im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung<br />

bereits rechtskräftig entschieden war,<br />

• die Beitrittserklärung von einem hiezu nicht Befugten abgegeben wurde,<br />

doch darf in diesem Fall die Berufungsvorentscheidung bzw die Berufungsentscheidung<br />

erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.<br />

Die Beitrittserklärung ist der Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz anzuschließen bzw nachträglich vorzulegen.<br />

Der Beitritt zu einer Berufung schließt bei späterer Inanspruchnahme des<br />

Beigetretenen als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger dessen<br />

Berufungsrecht nicht aus.<br />

25.11 Berufungsbehörde (§§ 260 bis 272 BAO und § 282 BAO)<br />

Berufungsbehörde ist der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz. Er entscheidet durch den Referenten (namens des<br />

Berufungssenates), außer<br />

• wenn in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung die<br />

Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt wird, oder<br />

• wenn der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden<br />

hat.<br />

Ein solches Verlangen des Referenten ist nur zulässig,<br />

• wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten<br />

tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, oder<br />

• wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, oder<br />

• wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat<br />

zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent zu<br />

entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren (insbesondere zur<br />

Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) zweckmäßig ist.<br />

Das Verlangen ist zu begründen. Es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO)<br />

der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.<br />

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