BUNDESABGABENORDNUNG
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Die Bescheidbehörde hat die Beitrittserklärung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn<br />
• im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung<br />
bereits rechtskräftig entschieden war,<br />
• die Beitrittserklärung von einem hiezu nicht Befugten abgegeben wurde,<br />
doch darf in diesem Fall die Berufungsvorentscheidung bzw die Berufungsentscheidung<br />
erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.<br />
Die Beitrittserklärung ist der Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz anzuschließen bzw nachträglich vorzulegen.<br />
Der Beitritt zu einer Berufung schließt bei späterer Inanspruchnahme des<br />
Beigetretenen als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger dessen<br />
Berufungsrecht nicht aus.<br />
25.11 Berufungsbehörde (§§ 260 bis 272 BAO und § 282 BAO)<br />
Berufungsbehörde ist der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz. Er entscheidet durch den Referenten (namens des<br />
Berufungssenates), außer<br />
• wenn in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung die<br />
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt wird, oder<br />
• wenn der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden<br />
hat.<br />
Ein solches Verlangen des Referenten ist nur zulässig,<br />
• wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten<br />
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, oder<br />
• wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, oder<br />
• wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat<br />
zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent zu<br />
entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren (insbesondere zur<br />
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) zweckmäßig ist.<br />
Das Verlangen ist zu begründen. Es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO)<br />
der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.<br />
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