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BUNDESABGABENORDNUNG

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Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Berufung<br />

nur wirksam, wenn ihr alle Beigetretenen zustimmen (§ 256 Abs 2 BAO).<br />

Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde (erster<br />

oder zweiter Instanz) die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären<br />

(§ 256 Abs 3 BAO).<br />

Dies gilt auch, wenn die Berufung nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung<br />

(nach Stellung eines Vorlageantrages) zurückgenommen wird. Diesfalls führt der<br />

Gegenstandsloserklärungsbescheid zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung<br />

(und damit zum Wiederaufleben des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides).<br />

Auch Vorlageanträge können zurückgenommen werden<br />

(§ 276 Abs 4 zweiter Satz BAO).<br />

25.10 Beitritt zur Berufung (§§ 257 bis 259 BAO)<br />

Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann jeder<br />

beitreten, der für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende<br />

Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt<br />

(§ 257 Abs 1 BAO), aber noch nicht in Anspruch genommen wurde.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer kann einer Berufung des Arbeitgebers gegen<br />

einen Lohnsteuerhaftungsbescheid (§ 82 EStG 1988) beitreten.<br />

Der Beigetretene kann die gleichen Rechte geltend machen,<br />

die dem Berufungswerber zustehen (§ 257 Abs 2 BAO).<br />

Er kann zB das Berufungsbegehren erweitern, hat Anspruch auf Zustellung<br />

der Berufungsvorentscheidung bzw der Berufungsentscheidung, kann einen<br />

Vorlageantrag bzw eine VwGH (VfGH)-Beschwerde einbringen.<br />

Der Beitritt ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,<br />

schriftlich zu erklären (§ 258 Abs 1 BAO).<br />

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