BUNDESABGABENORDNUNG
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Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Berufung<br />
nur wirksam, wenn ihr alle Beigetretenen zustimmen (§ 256 Abs 2 BAO).<br />
Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde (erster<br />
oder zweiter Instanz) die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären<br />
(§ 256 Abs 3 BAO).<br />
Dies gilt auch, wenn die Berufung nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung<br />
(nach Stellung eines Vorlageantrages) zurückgenommen wird. Diesfalls führt der<br />
Gegenstandsloserklärungsbescheid zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung<br />
(und damit zum Wiederaufleben des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides).<br />
Auch Vorlageanträge können zurückgenommen werden<br />
(§ 276 Abs 4 zweiter Satz BAO).<br />
25.10 Beitritt zur Berufung (§§ 257 bis 259 BAO)<br />
Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann jeder<br />
beitreten, der für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende<br />
Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt<br />
(§ 257 Abs 1 BAO), aber noch nicht in Anspruch genommen wurde.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer kann einer Berufung des Arbeitgebers gegen<br />
einen Lohnsteuerhaftungsbescheid (§ 82 EStG 1988) beitreten.<br />
Der Beigetretene kann die gleichen Rechte geltend machen,<br />
die dem Berufungswerber zustehen (§ 257 Abs 2 BAO).<br />
Er kann zB das Berufungsbegehren erweitern, hat Anspruch auf Zustellung<br />
der Berufungsvorentscheidung bzw der Berufungsentscheidung, kann einen<br />
Vorlageantrag bzw eine VwGH (VfGH)-Beschwerde einbringen.<br />
Der Beitritt ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,<br />
schriftlich zu erklären (§ 258 Abs 1 BAO).<br />
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