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BUNDESABGABENORDNUNG

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Ungültig ist ein Rechtsmittelverzicht, der auf Willensmängeln beruht, etwa auf<br />

• einem von der Abgabenbehörde verursachten Irrtum,<br />

• physischem oder psychischem Zwang,<br />

• einer Drohung,<br />

• einer Verweigerung der erbetenen Bedenkzeit.<br />

Die Verzichtserklärung ist nicht zurücknehmbar.<br />

Ein Teilverzicht ist unzulässig und somit unwirksam.<br />

Der Rechtsmittelverzicht eines Gesamtschuldners wirkt nicht auch<br />

für die übrigen Gesamtschuldner.<br />

Trotz Rechtsmittelverzichts sollte der Bescheid eine positive Rechtsmittelbelehrung enthalten.<br />

Fehlt sie nämlich, so wird die Frist zur Einbringung einer Berufung, in der die Wirksamkeit oder<br />

die Gültigkeit des Rechtsmittelverzichts bekämpft wird, nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs 4 BAO).<br />

Eine trotz wirksamen und gültigen Rechtsmittelverzichts eingebrachte Berufung<br />

ist unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit a BAO).<br />

Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe<br />

anzufechten, bleibt unberührt (§ 255 Abs 3 zweiter Satz BAO).<br />

Ein Rechtsmittelverzicht bedeutet keinen Verzicht auf einen Wiederaufnahmsantrag<br />

oder auf einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO.<br />

Ein Verzicht auf die Einbringung eines Vorlageantrages ist möglich<br />

(nach § 276 Abs 4 zweiter Satz BAO).<br />

25.9 Zurücknahme der Berufung (§ 256 BAO)<br />

Berufungen können bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung<br />

schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) zurückgenommen werden.<br />

Die Zurücknahme ist unwiderruflich. Die Berufung kann nicht - innerhalb<br />

der noch offenen Monatsfrist - neuerlich eingebracht werden. Ebenso wie der<br />

Rechtsmittelverzicht ist auch die Zurücknahme bei Willensmängeln ungültig.<br />

Eine teilweise "Zurücknahme" ist als Einschränkung des Berufungsbegehrens zu werten. Eine solche<br />

Einschränkung führt zum Verlust des Anspruches auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung.<br />

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