BUNDESABGABENORDNUNG
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Ungültig ist ein Rechtsmittelverzicht, der auf Willensmängeln beruht, etwa auf<br />
• einem von der Abgabenbehörde verursachten Irrtum,<br />
• physischem oder psychischem Zwang,<br />
• einer Drohung,<br />
• einer Verweigerung der erbetenen Bedenkzeit.<br />
Die Verzichtserklärung ist nicht zurücknehmbar.<br />
Ein Teilverzicht ist unzulässig und somit unwirksam.<br />
Der Rechtsmittelverzicht eines Gesamtschuldners wirkt nicht auch<br />
für die übrigen Gesamtschuldner.<br />
Trotz Rechtsmittelverzichts sollte der Bescheid eine positive Rechtsmittelbelehrung enthalten.<br />
Fehlt sie nämlich, so wird die Frist zur Einbringung einer Berufung, in der die Wirksamkeit oder<br />
die Gültigkeit des Rechtsmittelverzichts bekämpft wird, nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs 4 BAO).<br />
Eine trotz wirksamen und gültigen Rechtsmittelverzichts eingebrachte Berufung<br />
ist unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit a BAO).<br />
Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe<br />
anzufechten, bleibt unberührt (§ 255 Abs 3 zweiter Satz BAO).<br />
Ein Rechtsmittelverzicht bedeutet keinen Verzicht auf einen Wiederaufnahmsantrag<br />
oder auf einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO.<br />
Ein Verzicht auf die Einbringung eines Vorlageantrages ist möglich<br />
(nach § 276 Abs 4 zweiter Satz BAO).<br />
25.9 Zurücknahme der Berufung (§ 256 BAO)<br />
Berufungen können bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung<br />
schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) zurückgenommen werden.<br />
Die Zurücknahme ist unwiderruflich. Die Berufung kann nicht - innerhalb<br />
der noch offenen Monatsfrist - neuerlich eingebracht werden. Ebenso wie der<br />
Rechtsmittelverzicht ist auch die Zurücknahme bei Willensmängeln ungültig.<br />
Eine teilweise "Zurücknahme" ist als Einschränkung des Berufungsbegehrens zu werten. Eine solche<br />
Einschränkung führt zum Verlust des Anspruches auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung.<br />
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