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BUNDESABGABENORDNUNG

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Eine gegen den (abgeleiteten) Bescheid eingebrachte Berufung ist, wenn<br />

darin lediglich die Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides behauptet wird,<br />

als unbegründet abzuweisen.<br />

Beispiel:<br />

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO)<br />

ist Grundlagenbescheid zB für die Einkommensteuerbescheide der Beteiligten.<br />

Die Bindung (§ 192 BAO) bzw die Anwendbarkeit des § 252 BAO setzt voraus, dass<br />

der Grundlagenbescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam erlassen wurde.<br />

25.7 Keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO)<br />

Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen<br />

Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise<br />

Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO).<br />

Nach Maßgabe des § 212a BAO ist die Aussetzung der Einhebung strittiger Beträge vorzunehmen.<br />

Auch Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) dürfen gegebenenfalls für berufungsverfangene Beträge<br />

bewilligt werden.<br />

25.8 Rechtsmittelverzicht ( § 255 BAO)<br />

Auf die Einbringung einer Berufung kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift)<br />

verzichtet werden.<br />

Ein vor der Bescheiderlassung abgegebener Rechtsmittelverzicht ist nur wirksam,<br />

wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt<br />

der Abgabe dieser Erklärung<br />

- der Bescheidinhalt (bei Abgabenbescheiden idR ohne Fälligkeitsangabe),<br />

- die Abgabenbelastung (Grundlagen und Höhe der Abgabe) und<br />

- eine allfällige Mehrbelastung (Abweichungen gegenüber der bisherigen<br />

Belastung)<br />

bekannt waren und die Abgabenbehörde von diesen Grundlagen<br />

im Bescheid nicht abweicht.<br />

Der Rechtsmittelverzicht bindet nicht die Abgabenbehörde. Sie kann von den dem<br />

Verzicht zugrunde gelegten Auffassungen abweichen; dadurch verliert der Verzicht<br />

allerdings seine Wirksamkeit.<br />

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