BUNDESABGABENORDNUNG
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Eine gegen den (abgeleiteten) Bescheid eingebrachte Berufung ist, wenn<br />
darin lediglich die Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides behauptet wird,<br />
als unbegründet abzuweisen.<br />
Beispiel:<br />
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO)<br />
ist Grundlagenbescheid zB für die Einkommensteuerbescheide der Beteiligten.<br />
Die Bindung (§ 192 BAO) bzw die Anwendbarkeit des § 252 BAO setzt voraus, dass<br />
der Grundlagenbescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam erlassen wurde.<br />
25.7 Keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO)<br />
Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen<br />
Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise<br />
Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO).<br />
Nach Maßgabe des § 212a BAO ist die Aussetzung der Einhebung strittiger Beträge vorzunehmen.<br />
Auch Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) dürfen gegebenenfalls für berufungsverfangene Beträge<br />
bewilligt werden.<br />
25.8 Rechtsmittelverzicht ( § 255 BAO)<br />
Auf die Einbringung einer Berufung kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift)<br />
verzichtet werden.<br />
Ein vor der Bescheiderlassung abgegebener Rechtsmittelverzicht ist nur wirksam,<br />
wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt<br />
der Abgabe dieser Erklärung<br />
- der Bescheidinhalt (bei Abgabenbescheiden idR ohne Fälligkeitsangabe),<br />
- die Abgabenbelastung (Grundlagen und Höhe der Abgabe) und<br />
- eine allfällige Mehrbelastung (Abweichungen gegenüber der bisherigen<br />
Belastung)<br />
bekannt waren und die Abgabenbehörde von diesen Grundlagen<br />
im Bescheid nicht abweicht.<br />
Der Rechtsmittelverzicht bindet nicht die Abgabenbehörde. Sie kann von den dem<br />
Verzicht zugrunde gelegten Auffassungen abweichen; dadurch verliert der Verzicht<br />
allerdings seine Wirksamkeit.<br />
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