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BUNDESABGABENORDNUNG

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Wird die Berufung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so ist sie ohne<br />

unnötigen Aufschub (auf Gefahr des Einschreiters) an die zuständige Behörde<br />

weiterzuleiten (§ 50 BAO).<br />

25.5 Inhalt der Berufung (§ 250 BAO)<br />

Die Berufung hat folgende Bestandteile zu enthalten:<br />

a) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,<br />

b) die angefochtenen Teile des Bescheides,<br />

c) die beantragten Änderungen (Berufungsbegehren),<br />

d) eine Begründung.<br />

Fehlen solche Inhaltserfordernisse, so ist ein Mängelbehebungsauftrag (§ 275 BAO)<br />

zu erlassen. Zum Mängelbehebungsverfahren siehe Abschnitt 25.12.3.<br />

Der Umfang der Anfechtung kann im Berufungsverfahren nachträglich erweitert oder<br />

eingeschränkt werden (kein Neuerungsverbot, § 115 Abs 4 BAO und § 280 BAO).<br />

25.6 Umfang der Anfechtbarkeit (§§ 251 und 252 BAO)<br />

Die BAO kennt (grundsätzlich) keine Teilrechtskraft. Die volle Anfechtbarkeit<br />

bedeutet, dass der Bescheid auch in gegenüber früheren Bescheiden nicht<br />

geänderten Bereichen (auch nochmals) bekämpfbar ist.<br />

Daher sind voll anfechtbar<br />

• Bescheide, die an die Stelle früherer Bescheide treten<br />

(zB bei Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO),<br />

• endgültige Bescheide nach vorläufigen sowie endgültig erklärende Bescheide<br />

(§ 200 Abs 2 BAO),<br />

• neue Sachbescheide bei Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) und<br />

bei Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO.<br />

Treten Bescheide zu Bescheiden hinzu, so sind nur die hinzutretenden Bescheide<br />

(zB gemäß § 293 BAO oder § 293b BAO berichtigende Bescheide) anfechtbar.<br />

Ein Bescheid, der von einem Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid<br />

nach § 188 BAO) abgeleitet ist, kann nicht mit der Begründung angefochten werden,<br />

dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind<br />

(§ 252 BAO). Ein solcher Einwand könnte nur gegen den Grundlagenbescheid<br />

erhoben werden.<br />

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