BUNDESABGABENORDNUNG
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Wird die Berufung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so ist sie ohne<br />
unnötigen Aufschub (auf Gefahr des Einschreiters) an die zuständige Behörde<br />
weiterzuleiten (§ 50 BAO).<br />
25.5 Inhalt der Berufung (§ 250 BAO)<br />
Die Berufung hat folgende Bestandteile zu enthalten:<br />
a) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,<br />
b) die angefochtenen Teile des Bescheides,<br />
c) die beantragten Änderungen (Berufungsbegehren),<br />
d) eine Begründung.<br />
Fehlen solche Inhaltserfordernisse, so ist ein Mängelbehebungsauftrag (§ 275 BAO)<br />
zu erlassen. Zum Mängelbehebungsverfahren siehe Abschnitt 25.12.3.<br />
Der Umfang der Anfechtung kann im Berufungsverfahren nachträglich erweitert oder<br />
eingeschränkt werden (kein Neuerungsverbot, § 115 Abs 4 BAO und § 280 BAO).<br />
25.6 Umfang der Anfechtbarkeit (§§ 251 und 252 BAO)<br />
Die BAO kennt (grundsätzlich) keine Teilrechtskraft. Die volle Anfechtbarkeit<br />
bedeutet, dass der Bescheid auch in gegenüber früheren Bescheiden nicht<br />
geänderten Bereichen (auch nochmals) bekämpfbar ist.<br />
Daher sind voll anfechtbar<br />
• Bescheide, die an die Stelle früherer Bescheide treten<br />
(zB bei Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO),<br />
• endgültige Bescheide nach vorläufigen sowie endgültig erklärende Bescheide<br />
(§ 200 Abs 2 BAO),<br />
• neue Sachbescheide bei Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) und<br />
bei Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO.<br />
Treten Bescheide zu Bescheiden hinzu, so sind nur die hinzutretenden Bescheide<br />
(zB gemäß § 293 BAO oder § 293b BAO berichtigende Bescheide) anfechtbar.<br />
Ein Bescheid, der von einem Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid<br />
nach § 188 BAO) abgeleitet ist, kann nicht mit der Begründung angefochten werden,<br />
dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind<br />
(§ 252 BAO). Ein solcher Einwand könnte nur gegen den Grundlagenbescheid<br />
erhoben werden.<br />
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