BUNDESABGABENORDNUNG
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3.2.5 Haftung des Erwerbers (§ 14 BAO)<br />
Erwerber eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens<br />
gesondert geführten Betriebes haften<br />
• für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens<br />
gründet (zB Umsatzsteuer), soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des<br />
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen,<br />
• für Steuerabzugsbeträge (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die seit dem<br />
Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen<br />
waren.<br />
Beispiel:<br />
Bei Übereignung im Oktober 2008 besteht die Haftung für Umsatzsteuerbeträge,<br />
deren Abgabenansprüche ab 1.1.2007 entstanden sind, sowie für Lohnsteuerbeträge,<br />
die ab 1.1.2007 fällig waren.<br />
Es reicht, wenn die Übereignung (zB auf Grund eines Kaufes, einer Schenkung)<br />
die für den Betrieb wesentlichen Grundlagen umfasst.<br />
Die Haftung besteht nur insoweit,<br />
• als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die Abgabenschulden kannte<br />
oder kennen musste,<br />
• als er an solchen Schuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert<br />
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug<br />
übernommener Schulden beträgt.<br />
Keine Haftung besteht bei einem Erwerb<br />
• im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens,<br />
• aus einer Konkursmasse,<br />
• im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)<br />
oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.<br />
4. Ermessen (§ 20 BAO)<br />
Man unterscheidet drei Phasen eines Vollzugsaktes:<br />
1. Ermittlung des Sachverhaltes (freie Beweiswürdigung, § 167 BAO),<br />
2. Subsumtion des Sachverhaltes unter einen Tatbestand<br />
(unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze),<br />
3. Verwirklichung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge<br />
(gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung).<br />
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