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BUNDESABGABENORDNUNG

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3.2.5 Haftung des Erwerbers (§ 14 BAO)<br />

Erwerber eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens<br />

gesondert geführten Betriebes haften<br />

• für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens<br />

gründet (zB Umsatzsteuer), soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des<br />

letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen,<br />

• für Steuerabzugsbeträge (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die seit dem<br />

Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen<br />

waren.<br />

Beispiel:<br />

Bei Übereignung im Oktober 2008 besteht die Haftung für Umsatzsteuerbeträge,<br />

deren Abgabenansprüche ab 1.1.2007 entstanden sind, sowie für Lohnsteuerbeträge,<br />

die ab 1.1.2007 fällig waren.<br />

Es reicht, wenn die Übereignung (zB auf Grund eines Kaufes, einer Schenkung)<br />

die für den Betrieb wesentlichen Grundlagen umfasst.<br />

Die Haftung besteht nur insoweit,<br />

• als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die Abgabenschulden kannte<br />

oder kennen musste,<br />

• als er an solchen Schuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert<br />

der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug<br />

übernommener Schulden beträgt.<br />

Keine Haftung besteht bei einem Erwerb<br />

• im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens,<br />

• aus einer Konkursmasse,<br />

• im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)<br />

oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.<br />

4. Ermessen (§ 20 BAO)<br />

Man unterscheidet drei Phasen eines Vollzugsaktes:<br />

1. Ermittlung des Sachverhaltes (freie Beweiswürdigung, § 167 BAO),<br />

2. Subsumtion des Sachverhaltes unter einen Tatbestand<br />

(unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze),<br />

3. Verwirklichung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge<br />

(gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung).<br />

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