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BUNDESABGABENORDNUNG

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Beispiele:<br />

1. Bescheidzustellung 4. Mai; Einbringung des Fristverlängerungsantrages<br />

14. Mai; beantragte Frist 30. Juni; Zustellung der Abweisung des Antrages<br />

28. Juni. Ende der Berufungsfrist jedenfalls 30. Juni.<br />

2. Bescheidzustellung 10. Oktober; rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag;<br />

beantragte Frist 25. November; Finanzamt reagiert nicht. Ende der<br />

Berufungsfrist daher 25. November.<br />

Verspätete Berufungen sind zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit b BAO).<br />

Bei nicht grob verschuldeter Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht.<br />

25.3 Berufungsbefugnis (§§ 246 und 248 BAO)<br />

Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der anzufechtende Bescheid<br />

wirksam ergangen ist; bei Feststellungs- und Grundsteuermessbescheiden auch<br />

jeder, gegen den ein solcher Bescheid wirkt (§ 246 BAO).<br />

Ein (persönlich) Haftungspflichtiger kann innerhalb der Berufungsfrist für<br />

den Haftungsbescheid auch gegen den (gegebenenfalls rechtskräftigen)<br />

Bescheid über den Abgabenanspruch berufen (§ 248 BAO).<br />

Durch einen Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht<br />

zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches wird der Lauf der Berufungsfrist<br />

gehemmt (§ 248 zweiter Satz BAO).<br />

Berufungen eines hiezu nicht Befugten sind als nicht zulässig zurückzuweisen<br />

(§ 273 Abs 1 lit a BAO).<br />

25.4 Einbringungsbehörde (§§ 93 Abs 4 und 249 BAO)<br />

Die Berufung ist einzubringen bei<br />

• der Bescheidbehörde,<br />

• der Abgabenbehörde zweiter Instanz,<br />

• im Fall eines Zuständigkeitsüberganges bei der neu zuständigen<br />

Abgabenbehörde erster Instanz oder bei<br />

• der in der Rechtsmittelbelehrung unrichtig angegebenen Abgabenbehörde.<br />

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