BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beispiele:<br />
1. Bescheidzustellung 4. Mai; Einbringung des Fristverlängerungsantrages<br />
14. Mai; beantragte Frist 30. Juni; Zustellung der Abweisung des Antrages<br />
28. Juni. Ende der Berufungsfrist jedenfalls 30. Juni.<br />
2. Bescheidzustellung 10. Oktober; rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag;<br />
beantragte Frist 25. November; Finanzamt reagiert nicht. Ende der<br />
Berufungsfrist daher 25. November.<br />
Verspätete Berufungen sind zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit b BAO).<br />
Bei nicht grob verschuldeter Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht.<br />
25.3 Berufungsbefugnis (§§ 246 und 248 BAO)<br />
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der anzufechtende Bescheid<br />
wirksam ergangen ist; bei Feststellungs- und Grundsteuermessbescheiden auch<br />
jeder, gegen den ein solcher Bescheid wirkt (§ 246 BAO).<br />
Ein (persönlich) Haftungspflichtiger kann innerhalb der Berufungsfrist für<br />
den Haftungsbescheid auch gegen den (gegebenenfalls rechtskräftigen)<br />
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen (§ 248 BAO).<br />
Durch einen Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht<br />
zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches wird der Lauf der Berufungsfrist<br />
gehemmt (§ 248 zweiter Satz BAO).<br />
Berufungen eines hiezu nicht Befugten sind als nicht zulässig zurückzuweisen<br />
(§ 273 Abs 1 lit a BAO).<br />
25.4 Einbringungsbehörde (§§ 93 Abs 4 und 249 BAO)<br />
Die Berufung ist einzubringen bei<br />
• der Bescheidbehörde,<br />
• der Abgabenbehörde zweiter Instanz,<br />
• im Fall eines Zuständigkeitsüberganges bei der neu zuständigen<br />
Abgabenbehörde erster Instanz oder bei<br />
• der in der Rechtsmittelbelehrung unrichtig angegebenen Abgabenbehörde.<br />
69