BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG BUNDESABGABENORDNUNG
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so gilt der nächste Tag, wenn er nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist (§ 108 Abs 3 BAO). Beispiel: Bescheidzustellung am 21. Februar 2008; die Berufungsfrist endet am Dienstag, den 25. März 2008 (21. März 2008 ist Karfreitag). Tage des Postlaufes werden nach § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet, sofern das Schriftstück innerhalb der Frist der Post übergeben und auf dem Briefumschlag an die zuständige Behörde mit richtiger Anschrift gerichtet ist. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, es werde noch eine Begründung zum Bescheid separat ergehen, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt (§ 245 Abs 1 BAO). Die Verlängerung der Berufungsfrist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auch wiederholt, zulässig (§ 245 Abs 3 BAO). Sie liegt im Ermessen und hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Verlängerung setzt einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus. Die Hemmung der Berufungsfrist tritt ein (§ 245 Abs 2 und 3 BAO) • durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung, • durch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist. Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (zB Postaufgabe, Überreichung), wenn die Einbringung innerhalb der Berufungsfrist erfolgt. Die Hemmung endet mit dem Tag der Zustellung der Mitteilung der fehlenden Begründung bzw der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag. Die Hemmung als Folge des Fristverlängerungsantrages kann jedoch nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs 4 letzter Satz BAO). 68
Beispiele: 1. Bescheidzustellung 4. Mai; Einbringung des Fristverlängerungsantrages 14. Mai; beantragte Frist 30. Juni; Zustellung der Abweisung des Antrages 28. Juni. Ende der Berufungsfrist jedenfalls 30. Juni. 2. Bescheidzustellung 10. Oktober; rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag; beantragte Frist 25. November; Finanzamt reagiert nicht. Ende der Berufungsfrist daher 25. November. Verspätete Berufungen sind zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit b BAO). Bei nicht grob verschuldeter Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht. 25.3 Berufungsbefugnis (§§ 246 und 248 BAO) Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der anzufechtende Bescheid wirksam ergangen ist; bei Feststellungs- und Grundsteuermessbescheiden auch jeder, gegen den ein solcher Bescheid wirkt (§ 246 BAO). Ein (persönlich) Haftungspflichtiger kann innerhalb der Berufungsfrist für den Haftungsbescheid auch gegen den (gegebenenfalls rechtskräftigen) Bescheid über den Abgabenanspruch berufen (§ 248 BAO). Durch einen Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 248 zweiter Satz BAO). Berufungen eines hiezu nicht Befugten sind als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit a BAO). 25.4 Einbringungsbehörde (§§ 93 Abs 4 und 249 BAO) Die Berufung ist einzubringen bei • der Bescheidbehörde, • der Abgabenbehörde zweiter Instanz, • im Fall eines Zuständigkeitsüberganges bei der neu zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz oder bei • der in der Rechtsmittelbelehrung unrichtig angegebenen Abgabenbehörde. 69
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Karfreitag oder 24. Dezember, so gilt der nächste Tag, wenn er nicht einer<br />
der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist (§ 108 Abs 3 BAO).<br />
Beispiel:<br />
Bescheidzustellung am 21. Februar 2008; die Berufungsfrist endet am Dienstag,<br />
den 25. März 2008 (21. März 2008 ist Karfreitag).<br />
Tage des Postlaufes werden nach § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet,<br />
sofern das Schriftstück innerhalb der Frist der Post übergeben und auf dem<br />
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Enthält ein Bescheid die Ankündigung, es werde noch eine Begründung zum Bescheid separat<br />
ergehen, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der<br />
Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt (§ 245<br />
Abs 1 BAO).<br />
Die Verlängerung der Berufungsfrist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen,<br />
auch wiederholt, zulässig (§ 245 Abs 3 BAO). Sie liegt im Ermessen und hat mit<br />
Bescheid zu erfolgen.<br />
Die Verlängerung setzt einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus.<br />
Die Hemmung der Berufungsfrist tritt ein (§ 245 Abs 2 und 3 BAO)<br />
• durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise<br />
fehlenden Begründung,<br />
• durch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist.<br />
Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages<br />
(zB Postaufgabe, Überreichung), wenn die Einbringung innerhalb der Berufungsfrist<br />
erfolgt.<br />
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Begründung bzw der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag.<br />
Die Hemmung als Folge des Fristverlängerungsantrages kann jedoch nicht dazu<br />
führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre<br />
Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs 4 letzter Satz BAO).<br />
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