BUNDESABGABENORDNUNG
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Die stattgebende Erledigung eines Rückzahlungsantrages führt zu keinem Guthaben iSd § 215 BAO, sondern zur Rückzahlung des Betrages (auch dann, wenn der Abgabepflichtige fällige Abgabenrückstände hat). 24.3 Weitere Rückzahlungstatbestände (§ 241 BAO) Soweit eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, ist sie auf Antrag zurückzuzahlen (§ 241 Abs 1 BAO). Zu Unrecht eingebracht ist eine Abgabe etwa, die zwangsweise eingebracht wurde • trotz Eintritts der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO), • trotz Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO, zB durch Antrag auf Aussetzung der Einhebung) oder, • obwohl das Leistungsgebot (zB Abgabenbescheid) nicht zugestellt wurde. Anträge auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde (§ 241 Abs 3 BAO). Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Fallfrist. Rückzahlungen nach § 241 BAO führen zu keinem Guthaben iSd § 215 BAO; sie haben daher auch dann zu erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein fälliger Rückstand besteht. 25. Berufungsverfahren 25.1 Berufung (§§ 243 und 244 BAO) Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 BAO). Das Berufungsrecht besteht auch gegen Bescheide, die einem Anbringen der Partei vollinhaltlich Rechnung tragen. Im Berufungsverfahren besteht kein Neuerungsverbot (§ 280 BAO). Gegen sog faktische Amtshandlungen (= Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zB Beschlagnahme von Unterlagen, Festnahmen) in Abgabenverfahren besteht die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängigen Verwaltungssenate (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; bzw in Finanzstrafsachen an den Vorsitzenden des Berufungssenates, § 62 Abs 4 FinStrG). 66
Gegen verfahrensleitende Verfügungen (§ 94 BAO) ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Solche Bescheide können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Beispiele: • Verweigerung der Akteneinsicht (§ 90 BAO) gegenüber der Partei während eines laufenden Verfahrens, • Ablehnung eines Fristerstreckungsantrages (§ 110 BAO), • Prüfungsauftrag (§ 148 BAO), • Ablehnung von Beweisanträgen (§ 183 BAO), • Auftrag zur Mängelbehebung (zB § 85 Abs 2 BAO, § 275 BAO). Gegen sonstige verfahrensrechtliche Bescheide ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Beispiele: • Zurückweisung oder Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, • Verweigerung der Akteneinsicht (§ 90 BAO) gegenüber Dritten, • Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Nachsicht (§ 236 BAO), • Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO). 25.2 Berufungsfrist (§ 245 BAO) Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (§ 245 Abs 1 BAO). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Fristbeginn maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 108 Abs 2 BAO). Beispiele (Monatsfrist): Fristbeginn Fristende 10. Jänner 10. Februar 31. März 30. April 30. April 30. Mai 67
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Gegen verfahrensleitende Verfügungen (§ 94 BAO) ist kein abgesondertes<br />
Rechtsmittel zulässig. Solche Bescheide können erst in der Berufung gegen<br />
den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.<br />
Beispiele:<br />
• Verweigerung der Akteneinsicht (§ 90 BAO) gegenüber der Partei<br />
während eines laufenden Verfahrens,<br />
• Ablehnung eines Fristerstreckungsantrages (§ 110 BAO),<br />
• Prüfungsauftrag (§ 148 BAO),<br />
• Ablehnung von Beweisanträgen (§ 183 BAO),<br />
• Auftrag zur Mängelbehebung (zB § 85 Abs 2 BAO, § 275 BAO).<br />
Gegen sonstige verfahrensrechtliche Bescheide ist ein abgesondertes Rechtsmittel<br />
zulässig.<br />
Beispiele:<br />
• Zurückweisung oder Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages,<br />
• Verweigerung der Akteneinsicht (§ 90 BAO) gegenüber Dritten,<br />
• Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Nachsicht (§ 236 BAO),<br />
• Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO).<br />
25.2 Berufungsfrist (§ 245 BAO)<br />
Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheides<br />
(§ 245 Abs 1 BAO).<br />
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf<br />
des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung<br />
oder Zahl dem für den Fristbeginn maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag<br />
im letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 108<br />
Abs 2 BAO).<br />
Beispiele (Monatsfrist):<br />
Fristbeginn Fristende<br />
10. Jänner 10. Februar<br />
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