BUNDESABGABENORDNUNG
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Die stattgebende Erledigung eines Rückzahlungsantrages führt zu keinem Guthaben<br />
iSd § 215 BAO, sondern zur Rückzahlung des Betrages (auch dann, wenn der<br />
Abgabepflichtige fällige Abgabenrückstände hat).<br />
24.3 Weitere Rückzahlungstatbestände (§ 241 BAO)<br />
Soweit eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde,<br />
ist sie auf Antrag zurückzuzahlen (§ 241 Abs 1 BAO).<br />
Zu Unrecht eingebracht ist eine Abgabe etwa, die zwangsweise eingebracht wurde<br />
• trotz Eintritts der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO),<br />
• trotz Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO, zB durch Antrag auf Aussetzung<br />
der Einhebung) oder,<br />
• obwohl das Leistungsgebot (zB Abgabenbescheid) nicht zugestellt wurde.<br />
Anträge auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO können bis zum Ablauf des dritten<br />
Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht<br />
entrichtet wurde (§ 241 Abs 3 BAO). Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Fallfrist.<br />
Rückzahlungen nach § 241 BAO führen zu keinem Guthaben iSd § 215 BAO;<br />
sie haben daher auch dann zu erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein fälliger<br />
Rückstand besteht.<br />
25. Berufungsverfahren<br />
25.1 Berufung (§§ 243 und 244 BAO)<br />
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen<br />
zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 BAO).<br />
Das Berufungsrecht besteht auch gegen Bescheide, die einem Anbringen der Partei<br />
vollinhaltlich Rechnung tragen. Im Berufungsverfahren besteht kein Neuerungsverbot<br />
(§ 280 BAO).<br />
Gegen sog faktische Amtshandlungen (= Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-<br />
und Zwangsgewalt, zB Beschlagnahme von Unterlagen, Festnahmen) in Abgabenverfahren besteht<br />
die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängigen Verwaltungssenate (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG;<br />
bzw in Finanzstrafsachen an den Vorsitzenden des Berufungssenates, § 62 Abs 4 FinStrG).<br />
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