28.02.2013 Aufrufe

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die stattgebende Erledigung eines Rückzahlungsantrages führt zu keinem Guthaben<br />

iSd § 215 BAO, sondern zur Rückzahlung des Betrages (auch dann, wenn der<br />

Abgabepflichtige fällige Abgabenrückstände hat).<br />

24.3 Weitere Rückzahlungstatbestände (§ 241 BAO)<br />

Soweit eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde,<br />

ist sie auf Antrag zurückzuzahlen (§ 241 Abs 1 BAO).<br />

Zu Unrecht eingebracht ist eine Abgabe etwa, die zwangsweise eingebracht wurde<br />

• trotz Eintritts der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO),<br />

• trotz Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO, zB durch Antrag auf Aussetzung<br />

der Einhebung) oder,<br />

• obwohl das Leistungsgebot (zB Abgabenbescheid) nicht zugestellt wurde.<br />

Anträge auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO können bis zum Ablauf des dritten<br />

Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht<br />

entrichtet wurde (§ 241 Abs 3 BAO). Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Fallfrist.<br />

Rückzahlungen nach § 241 BAO führen zu keinem Guthaben iSd § 215 BAO;<br />

sie haben daher auch dann zu erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein fälliger<br />

Rückstand besteht.<br />

25. Berufungsverfahren<br />

25.1 Berufung (§§ 243 und 244 BAO)<br />

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen<br />

zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 BAO).<br />

Das Berufungsrecht besteht auch gegen Bescheide, die einem Anbringen der Partei<br />

vollinhaltlich Rechnung tragen. Im Berufungsverfahren besteht kein Neuerungsverbot<br />

(§ 280 BAO).<br />

Gegen sog faktische Amtshandlungen (= Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-<br />

und Zwangsgewalt, zB Beschlagnahme von Unterlagen, Festnahmen) in Abgabenverfahren besteht<br />

die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängigen Verwaltungssenate (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG;<br />

bzw in Finanzstrafsachen an den Vorsitzenden des Berufungssenates, § 62 Abs 4 FinStrG).<br />

66

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!