BUNDESABGABENORDNUNG

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28.02.2013 Aufrufe

Beispiel: Eine Abgabe ist am 20. Dezember 2007 fällig. Das Finanzamt bewilligt Stundungen (Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO) bis Ende Juni 2008 sowie nochmals bis Ende Mai 2009. Im Jahr 2009, 2011 und 2013 erfolgen (ergebnislose) Vollstreckungsversuche. Die Einhebungsverjährung tritt mit Ablauf des Jahres 2018 ein. Gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Unterbrechungshandlungen wirken auch gegen die übrigen Gesamtschuldner. Die Einhebungsverjährung ist gehemmt, solange • innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt die Einhebung oder zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht möglich ist, • die Einhebung der Abgabe ausgesetzt (§ 212a BAO) ist, • einer Beschwerde beim VwGH oder VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt ist. 24. Rückzahlung (§§ 239 bis 241 BAO) 24.1 Rückzahlung von Guthaben (§ 239 BAO) Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Erst nach allfälliger Verwendung gemäß § 215 Abs 1 bis 3 BAO (zB für fällige Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei einem anderen Finanzamt) verbleibende Guthaben sind nach § 239 BAO rückzahlbar. Die Rückzahlung hat auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen; sie kann auch von Amts wegen erfolgen. Wird dem Rückzahlungsantrag nicht zur Gänze entsprochen, so hat die Abweisung (bzw Zurückweisung) des Antrages mit Bescheid zu erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig (zB GesBR), so dürfen Rückzahlungen (außer an den Vermögensverwalter iSd § 80 Abs 2 BAO) nur an die nach bürgerlichem Recht über das Guthaben Verfügungsberechtigten erfolgen. 64

Bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) hat den Rückzahlungsanspruch jener Mitschuldner, der die (für das Guthaben maßgeblichen) Abgaben tatsächlich entrichtet hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach 30 Jahren (§ 1478 ABGB). Die Abgabenbehörde kann (Ermessen) solche Rückzahlungen, Umbuchungen und Überrechnungen auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als 3 Monate nach der Stellung des Antrages (auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung) zu entrichten haben wird. 24.2 Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge (§ 240 BAO) Bei Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) darf der Abfuhrpflichtige zu Unrecht einbehaltene Beträge während eines Kalenderjahres ausgleichen oder auf Verlangen des Abgabenschuldners zurückzahlen (§ 240 Abs 1 BAO). Der Abgabenschuldner kann bei dem für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamt die Rückzahlung vom Abfuhrpflichtigen zu Unrecht einbehaltener Beträge beantragen, soweit nicht die Rückzahlung im Wege einer Veranlagung zu erfolgen hat, im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte oder bereits erfolgt ist. Beispiel: Der Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Rückzahlung von Lohnsteuerbeträgen, die der Arbeitgeber zu Unrecht einbehalten hat, beantragen. Dies betrifft zB für sonstige (nicht bei der Veranlagung einzubeziehende) Bezüge (§ 67 EStG 1988) überhöht einbehaltene Lohnsteuerbeträge oder Lohnsteuer, die einbehalten wurde, obwohl kein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG 1988 vorliegt. Das Antragsrecht ist befristet (5 Jahre nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung). Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Fallfrist. Über den Antrag ist stets, auch wenn ihm vollinhaltlich entsprochen wird, mit Bescheid abzusprechen. Soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs 3 BAO zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung zurückzuzahlen wäre, sind keine (an den Abfuhrpflichtigen gerichtete) "Gutschriftsbescheide" zu erlassen (§ 202 Abs 2 BAO). 65

Bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) hat den Rückzahlungsanspruch<br />

jener Mitschuldner, der die (für das Guthaben maßgeblichen) Abgaben tatsächlich<br />

entrichtet hat.<br />

Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach 30 Jahren (§ 1478 ABGB).<br />

Die Abgabenbehörde kann (Ermessen) solche Rückzahlungen, Umbuchungen<br />

und Überrechnungen auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe<br />

nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige<br />

nicht später als 3 Monate nach der Stellung des Antrages (auf Rückzahlung,<br />

Umbuchung oder Überrechnung) zu entrichten haben wird.<br />

24.2 Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge (§ 240 BAO)<br />

Bei Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) darf der Abfuhrpflichtige<br />

zu Unrecht einbehaltene Beträge während eines Kalenderjahres ausgleichen oder<br />

auf Verlangen des Abgabenschuldners zurückzahlen (§ 240 Abs 1 BAO).<br />

Der Abgabenschuldner kann bei dem für die Erhebung der Einkommensteuer<br />

(Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamt die Rückzahlung vom Abfuhrpflichtigen<br />

zu Unrecht einbehaltener Beträge beantragen, soweit nicht die Rückzahlung im<br />

Wege einer Veranlagung zu erfolgen hat, im Fall eines Antrages auf Veranlagung<br />

zu erfolgen hätte oder bereits erfolgt ist.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Rückzahlung von<br />

Lohnsteuerbeträgen, die der Arbeitgeber zu Unrecht einbehalten hat, beantragen.<br />

Dies betrifft zB für sonstige (nicht bei der Veranlagung einzubeziehende) Bezüge<br />

(§ 67 EStG 1988) überhöht einbehaltene Lohnsteuerbeträge oder Lohnsteuer, die<br />

einbehalten wurde, obwohl kein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG 1988 vorliegt.<br />

Das Antragsrecht ist befristet (5 Jahre nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung).<br />

Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Fallfrist.<br />

Über den Antrag ist stets, auch wenn ihm vollinhaltlich entsprochen wird,<br />

mit Bescheid abzusprechen.<br />

Soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs 3 BAO zurückgezahlt<br />

wurde oder im Fall einer Antragstellung zurückzuzahlen wäre, sind keine (an den<br />

Abfuhrpflichtigen gerichtete) "Gutschriftsbescheide" zu erlassen (§ 202 Abs 2 BAO).<br />

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