BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beispiel:<br />
Eine Abgabe ist am 20. Dezember 2007 fällig. Das Finanzamt bewilligt Stundungen<br />
(Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO) bis Ende Juni 2008 sowie nochmals bis Ende<br />
Mai 2009. Im Jahr 2009, 2011 und 2013 erfolgen (ergebnislose) Vollstreckungsversuche.<br />
Die Einhebungsverjährung tritt mit Ablauf des Jahres 2018 ein.<br />
Gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Unterbrechungshandlungen wirken<br />
auch gegen die übrigen Gesamtschuldner.<br />
Die Einhebungsverjährung ist gehemmt, solange<br />
• innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt<br />
die Einhebung oder zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht möglich ist,<br />
• die Einhebung der Abgabe ausgesetzt (§ 212a BAO) ist,<br />
• einer Beschwerde beim VwGH oder VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.<br />
24. Rückzahlung (§§ 239 bis 241 BAO)<br />
24.1 Rückzahlung von Guthaben (§ 239 BAO)<br />
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe<br />
der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt.<br />
Erst nach allfälliger Verwendung gemäß § 215 Abs 1 bis 3 BAO (zB für fällige<br />
Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei einem anderen Finanzamt)<br />
verbleibende Guthaben sind nach § 239 BAO rückzahlbar.<br />
Die Rückzahlung hat auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen;<br />
sie kann auch von Amts wegen erfolgen.<br />
Wird dem Rückzahlungsantrag nicht zur Gänze entsprochen, so hat die Abweisung<br />
(bzw Zurückweisung) des Antrages mit Bescheid zu erfolgen.<br />
Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig (zB GesBR),<br />
so dürfen Rückzahlungen (außer an den Vermögensverwalter iSd § 80 Abs 2 BAO)<br />
nur an die nach bürgerlichem Recht über das Guthaben Verfügungsberechtigten<br />
erfolgen.<br />
64