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BUNDESABGABENORDNUNG

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Beispiel:<br />

Eine Abgabe ist am 20. Dezember 2007 fällig. Das Finanzamt bewilligt Stundungen<br />

(Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO) bis Ende Juni 2008 sowie nochmals bis Ende<br />

Mai 2009. Im Jahr 2009, 2011 und 2013 erfolgen (ergebnislose) Vollstreckungsversuche.<br />

Die Einhebungsverjährung tritt mit Ablauf des Jahres 2018 ein.<br />

Gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Unterbrechungshandlungen wirken<br />

auch gegen die übrigen Gesamtschuldner.<br />

Die Einhebungsverjährung ist gehemmt, solange<br />

• innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt<br />

die Einhebung oder zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht möglich ist,<br />

• die Einhebung der Abgabe ausgesetzt (§ 212a BAO) ist,<br />

• einer Beschwerde beim VwGH oder VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.<br />

24. Rückzahlung (§§ 239 bis 241 BAO)<br />

24.1 Rückzahlung von Guthaben (§ 239 BAO)<br />

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe<br />

der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt.<br />

Erst nach allfälliger Verwendung gemäß § 215 Abs 1 bis 3 BAO (zB für fällige<br />

Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei einem anderen Finanzamt)<br />

verbleibende Guthaben sind nach § 239 BAO rückzahlbar.<br />

Die Rückzahlung hat auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen;<br />

sie kann auch von Amts wegen erfolgen.<br />

Wird dem Rückzahlungsantrag nicht zur Gänze entsprochen, so hat die Abweisung<br />

(bzw Zurückweisung) des Antrages mit Bescheid zu erfolgen.<br />

Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig (zB GesBR),<br />

so dürfen Rückzahlungen (außer an den Vermögensverwalter iSd § 80 Abs 2 BAO)<br />

nur an die nach bürgerlichem Recht über das Guthaben Verfügungsberechtigten<br />

erfolgen.<br />

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