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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Nachsicht liegt im Ermessen. Zu den ermessensrelevanten Umständen gehört<br />

zB das bisherige abgabenrechtliche Verhalten des Abgabepflichtigen (daher idR<br />

keine Nachsicht für hinterzogene Abgaben).<br />

Die Nachsicht hat durch Bescheid zu erfolgen.<br />

Durch die Nachsicht erlischt der Abgabenanspruch.<br />

Der Abgabenanspruch lebt bei Widerruf (§ 294 BAO) der Nachsicht wieder auf.<br />

Bei Widerruf ist eine Nachfrist von 1 Monat zu setzen.<br />

23. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)<br />

Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben<br />

(zB diesbezügliche Verrechnung von Zahlungen, Haftungsinanspruchnahmen)<br />

und zwangsweise einzubringen.<br />

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Sie endet keinesfalls früher als das Recht<br />

zur Festsetzung der Abgabe.<br />

Die Einhebungsverjährungsfrist wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches<br />

unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.<br />

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung<br />

eingetreten ist, neu zu laufen.<br />

Solche Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise:<br />

• Mahnungen (§ 227 BAO, auch freiwillige Mahnungen),<br />

• Vollstreckungsmaßnahmen (zB Pfändungen),<br />

• Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO),<br />

• Haftungsbescheide (§ 224 BAO),<br />

• Ermittlungshandlungen im Einhebungs- und Vollstreckungsverfahren<br />

(zB Amtshilfeersuchen, Auskunftsverlangen).<br />

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