BUNDESABGABENORDNUNG
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Die Nachsicht liegt im Ermessen. Zu den ermessensrelevanten Umständen gehört<br />
zB das bisherige abgabenrechtliche Verhalten des Abgabepflichtigen (daher idR<br />
keine Nachsicht für hinterzogene Abgaben).<br />
Die Nachsicht hat durch Bescheid zu erfolgen.<br />
Durch die Nachsicht erlischt der Abgabenanspruch.<br />
Der Abgabenanspruch lebt bei Widerruf (§ 294 BAO) der Nachsicht wieder auf.<br />
Bei Widerruf ist eine Nachfrist von 1 Monat zu setzen.<br />
23. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)<br />
Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben<br />
(zB diesbezügliche Verrechnung von Zahlungen, Haftungsinanspruchnahmen)<br />
und zwangsweise einzubringen.<br />
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Sie endet keinesfalls früher als das Recht<br />
zur Festsetzung der Abgabe.<br />
Die Einhebungsverjährungsfrist wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches<br />
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.<br />
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung<br />
eingetreten ist, neu zu laufen.<br />
Solche Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise:<br />
• Mahnungen (§ 227 BAO, auch freiwillige Mahnungen),<br />
• Vollstreckungsmaßnahmen (zB Pfändungen),<br />
• Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO),<br />
• Haftungsbescheide (§ 224 BAO),<br />
• Ermittlungshandlungen im Einhebungs- und Vollstreckungsverfahren<br />
(zB Amtshilfeersuchen, Auskunftsverlangen).<br />
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