BUNDESABGABENORDNUNG
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22. Löschung und Nachsicht (§§ 235 und 236 BAO)<br />
22.1 Löschung (§ 235 BAO)<br />
Fällige Abgabenschuldigkeiten können durch Abschreibung gelöscht werden,<br />
• wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden sind oder<br />
• wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und<br />
• wenn auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass<br />
Einbringungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg<br />
führen werden.<br />
Die Löschung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie hat durch<br />
Bescheid zu erfolgen. Durch die Löschung erlischt der Abgabenanspruch.<br />
Wird die Löschung nach § 294 BAO widerrufen, so lebt der Abgabenanspruch<br />
wieder auf (Nachfrist von 1 Monat).<br />
22.2 Nachsicht (§ 236 BAO)<br />
Eine Nachsicht setzt voraus:<br />
• Antrag des Abgabepflichtigen,<br />
• Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe nach Lage des Falles und<br />
• Fälligkeit bzw bereits erfolgte Entrichtung der Abgabe.<br />
Die Unbilligkeit der Einhebung kann persönlich oder sachlich bedingt sein.<br />
Eine persönliche Unbilligkeit (wirtschaftliches Missverhältnis der Auswirkungen<br />
der Abgabeneinhebung zu den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden<br />
Nachteilen) liegt etwa vor, wenn die Einhebung zur Existenzgefährdung des<br />
Abgabepflichtigen oder zur Verschleuderung von Vermögenswerten führen würde.<br />
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall<br />
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes<br />
Ergebnis eintritt.<br />
Beispiele (für sachliche Unbilligkeiten):<br />
Vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte Doppelbesteuerungen oder die Beseitigung<br />
eines Vertrauensschadens (als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben).<br />
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