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BUNDESABGABENORDNUNG

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22. Löschung und Nachsicht (§§ 235 und 236 BAO)<br />

22.1 Löschung (§ 235 BAO)<br />

Fällige Abgabenschuldigkeiten können durch Abschreibung gelöscht werden,<br />

• wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden sind oder<br />

• wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und<br />

• wenn auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass<br />

Einbringungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg<br />

führen werden.<br />

Die Löschung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie hat durch<br />

Bescheid zu erfolgen. Durch die Löschung erlischt der Abgabenanspruch.<br />

Wird die Löschung nach § 294 BAO widerrufen, so lebt der Abgabenanspruch<br />

wieder auf (Nachfrist von 1 Monat).<br />

22.2 Nachsicht (§ 236 BAO)<br />

Eine Nachsicht setzt voraus:<br />

• Antrag des Abgabepflichtigen,<br />

• Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe nach Lage des Falles und<br />

• Fälligkeit bzw bereits erfolgte Entrichtung der Abgabe.<br />

Die Unbilligkeit der Einhebung kann persönlich oder sachlich bedingt sein.<br />

Eine persönliche Unbilligkeit (wirtschaftliches Missverhältnis der Auswirkungen<br />

der Abgabeneinhebung zu den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden<br />

Nachteilen) liegt etwa vor, wenn die Einhebung zur Existenzgefährdung des<br />

Abgabepflichtigen oder zur Verschleuderung von Vermögenswerten führen würde.<br />

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall<br />

bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes<br />

Ergebnis eintritt.<br />

Beispiele (für sachliche Unbilligkeiten):<br />

Vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte Doppelbesteuerungen oder die Beseitigung<br />

eines Vertrauensschadens (als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben).<br />

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