BUNDESABGABENORDNUNG
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21. Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO)<br />
Für das Sicherungsverfahren kann (Ermessen) von der Abgabenbehörde<br />
ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden.<br />
Ein solcher Bescheid ist ab dem Zeitpunkt des Entstehens des<br />
Abgabenanspruches bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit zulässig,<br />
wenn die Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert ist.<br />
Der Sicherstellungsauftrag hat (abgesehen von sich aus den §§ 93 und 96 BAO<br />
ergebenden Merkmalen, wie zB die Bezeichnung als Bescheid) zu enthalten<br />
- die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;<br />
- die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung<br />
der Abgabe ergibt (zB drohendes Konkurs- oder Ausgleichsverfahren,<br />
Exekutionsführung von dritter Seite, Vermögensverlagerungen ins Ausland<br />
oder an Angehörige);<br />
- den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug<br />
gesetzt werden kann;<br />
- die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige<br />
erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages<br />
unterbleiben oder bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.<br />
Die Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO) des Sicherstellungsauftrages hat<br />
insbesondere darzulegen<br />
- die Umstände, die für die Gefährdung oder Erschwerung sprechen,<br />
- die für die Höhe der Abgaben maßgeblichen Umstände.<br />
Die Zustellung des Sicherstellungsauftrages kann trotz Zustellungsbevollmächtigung<br />
unmittelbar an den Abgabepflichtigen erfolgen (§ 103 Abs 1 BAO).<br />
Seine Zustellung kann auch zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen<br />
Exekutionsbewilligung durch Organe des Gerichtes erfolgen (§ 233 Abs 2 BAO).<br />
Der Sicherstellungsauftrag ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche<br />
und für das gerichtliche Sicherungsverfahren.<br />
Anträge der Abgabenbehörde auf Vormerkung von Pfandrechten (§ 38 lit c GrundbuchsG 1955)<br />
für Abgabenforderungen kommen (zwecks Sicherung des Pfandranges) in Betracht.<br />
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