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BUNDESABGABENORDNUNG

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21. Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO)<br />

Für das Sicherungsverfahren kann (Ermessen) von der Abgabenbehörde<br />

ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden.<br />

Ein solcher Bescheid ist ab dem Zeitpunkt des Entstehens des<br />

Abgabenanspruches bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit zulässig,<br />

wenn die Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert ist.<br />

Der Sicherstellungsauftrag hat (abgesehen von sich aus den §§ 93 und 96 BAO<br />

ergebenden Merkmalen, wie zB die Bezeichnung als Bescheid) zu enthalten<br />

- die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;<br />

- die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung<br />

der Abgabe ergibt (zB drohendes Konkurs- oder Ausgleichsverfahren,<br />

Exekutionsführung von dritter Seite, Vermögensverlagerungen ins Ausland<br />

oder an Angehörige);<br />

- den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug<br />

gesetzt werden kann;<br />

- die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige<br />

erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages<br />

unterbleiben oder bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.<br />

Die Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO) des Sicherstellungsauftrages hat<br />

insbesondere darzulegen<br />

- die Umstände, die für die Gefährdung oder Erschwerung sprechen,<br />

- die für die Höhe der Abgaben maßgeblichen Umstände.<br />

Die Zustellung des Sicherstellungsauftrages kann trotz Zustellungsbevollmächtigung<br />

unmittelbar an den Abgabepflichtigen erfolgen (§ 103 Abs 1 BAO).<br />

Seine Zustellung kann auch zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen<br />

Exekutionsbewilligung durch Organe des Gerichtes erfolgen (§ 233 Abs 2 BAO).<br />

Der Sicherstellungsauftrag ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche<br />

und für das gerichtliche Sicherungsverfahren.<br />

Anträge der Abgabenbehörde auf Vormerkung von Pfandrechten (§ 38 lit c GrundbuchsG 1955)<br />

für Abgabenforderungen kommen (zwecks Sicherung des Pfandranges) in Betracht.<br />

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