BUNDESABGABENORDNUNG
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nicht entrichteten Abgabenbetrages.Die Säumniszuschläge werden einen Monat ab<br />
Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig (§ 210 Abs 1 BAO).<br />
Ein erster Säumniszuschlag ist nicht verwirkt bei "ausnahmsweiser Säumnis"<br />
(§ 217 Abs 5 BAO); das ist eine Säumnis von nicht mehr als 5 Tagen (ohne<br />
Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag<br />
und 24. Dezember) zuzüglich der dreitägigen Respirofrist (des § 211 Abs 2<br />
und 3 BAO; 3 Tage bei Überweisungen), wenn innerhalb der letzten 6 Monate<br />
vor der Säumnis alle übrigen mit der "säumigen" Abgabe zusammengefasst zu<br />
verbuchenden Abgaben zeitgerecht entrichtet wurden.<br />
Säumniszuschläge sind (nach § 217 Abs 4 BAO) für Abgabenschuldigkeiten<br />
beispielsweise insoweit nicht zu entrichten, als<br />
• einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen<br />
(§ 212 BAO) nach § 230 Abs 3 BAO einbringungshemmende Wirkung zukommt<br />
(somit ab Einbringung bis zur Erledigung des Ansuchens),<br />
• die Nachfrist des § 212 Abs 3 zweiter Satz BAO (1 Monat ab Nichtstattgabe eines<br />
zeitgerecht eingereichten Ansuchens um Zahlungserleichterungen) zusteht,<br />
• ein Zahlungsaufschub auf Grund der Bewilligung von Zahlungserleichterungen<br />
(§ 212 BAO) zusteht,<br />
• einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) nach § 230<br />
Abs 6 BAO einbringungshemmende Wirkung zukommt (somit ab Einbringung<br />
des Antrages bis zu seiner bescheidmäßigen Erledigung),<br />
• ein Zahlungsaufschub auf Grund einer Aussetzung der Einhebung bewilligt ist.<br />
20.2 Abänderung (Aufhebung) von Säumniszuschlagsbescheiden<br />
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge (nach § 217 Abs 7<br />
und 8 BAO) insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als<br />
• den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,<br />
insbesondere soweit bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer-<br />
Vorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) kein grobes Verschulden<br />
an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt;<br />
• nachträglich die Abgabenschuld herabgesetzt wird (zB in einer Berufungsvorentscheidung<br />
oder bei Änderung nach § 295 BAO); dies gilt sinngemäß,<br />
soweit sich eine Gutschrift aus einer Veranlagung ergibt (bei die festgesetzten<br />
Vorauszahlungen betreffenden Säumniszuschlägen) sowie für Nachforderungszinsen<br />
(§ 205 BAO), soweit nachträglich dieselbe Abgabe (Einkommen- bzw<br />
Körperschaftsteuer) betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.<br />
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