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BUNDESABGABENORDNUNG

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Persönliche Haftungen gibt es (neben der BAO) auch in anderen Abgabenvorschriften.<br />

Persönliche Haftungen bestehen zB nach § 82 EStG 1988 für<br />

Lohnsteuer und nach § 95 EStG 1988 für Kapitalertragsteuer.<br />

3.2.2 Haftung des Vertreters (§ 9 BAO)<br />

Die Haftung der Vertreter (iSd §§ 80 bis 83 BAO, zB Geschäftsführer einer GmbH,<br />

Vorstandsmitglied einer AG, Masseverwalter) für Abgaben des Vertretenen setzt<br />

voraus:<br />

• Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit beim Vertretenen (Ausfallshaftung),<br />

• schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (zB Entrichtung<br />

von Abgaben, Führung von Aufzeichnungen, zeitgerechte Einreichung<br />

von Abgabenerklärungen) durch den Vertreter (leichte Fahrlässigkeit reicht,<br />

"Beweislast" des Vertreters für mangelndes Verschulden),<br />

• Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.<br />

Reichen die finanziellen Mittel nicht zur Begleichung aller Schulden, so darf<br />

der Vertreter bei der Entrichtung Abgabenschulden nicht schlechter behandeln<br />

als die übrigen Schulden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Dieser Grundsatz<br />

gilt auch für die Umsatzsteuer. Hingegen ist bei der Lohnsteuer der Lohn anteilig<br />

zu kürzen (vgl § 78 Abs 3 EStG 1988).<br />

Die Haftung trifft Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare für ihre Beratungstätigkeit nur,<br />

wenn sie hiebei ihre Berufspflichten verletzt haben (§ 9 Abs 2 BAO). Hierüber ist auf Anzeige der<br />

Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. Außerhalb dieser Tätigkeit haften diese<br />

Vertreter unabhängig von der berufsrechtlichen Beurteilung; dies betrifft zB Masseverwalter.<br />

3.2.3 Haftung nach § 11 BAO<br />

Bei vorsätzlichen Finanzvergehen (zB Hinterziehung gemäß § 33 FinStrG) haften<br />

rechtskräftig verurteilte Täter für den Verkürzungsbetrag. Die rechtskräftige<br />

Verurteilung ist Tatbestandsmerkmal.<br />

3.2.4 Haftung der Gesellschafter (§ 12 BAO)<br />

Gesellschafter einer OG und KG haften für die Abgabenschulden der Gesellschaft.<br />

Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (zB nach<br />

§ 128 UGB für Gesellschafter der OG).<br />

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