BUNDESABGABENORDNUNG
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Persönliche Haftungen gibt es (neben der BAO) auch in anderen Abgabenvorschriften.<br />
Persönliche Haftungen bestehen zB nach § 82 EStG 1988 für<br />
Lohnsteuer und nach § 95 EStG 1988 für Kapitalertragsteuer.<br />
3.2.2 Haftung des Vertreters (§ 9 BAO)<br />
Die Haftung der Vertreter (iSd §§ 80 bis 83 BAO, zB Geschäftsführer einer GmbH,<br />
Vorstandsmitglied einer AG, Masseverwalter) für Abgaben des Vertretenen setzt<br />
voraus:<br />
• Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit beim Vertretenen (Ausfallshaftung),<br />
• schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (zB Entrichtung<br />
von Abgaben, Führung von Aufzeichnungen, zeitgerechte Einreichung<br />
von Abgabenerklärungen) durch den Vertreter (leichte Fahrlässigkeit reicht,<br />
"Beweislast" des Vertreters für mangelndes Verschulden),<br />
• Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.<br />
Reichen die finanziellen Mittel nicht zur Begleichung aller Schulden, so darf<br />
der Vertreter bei der Entrichtung Abgabenschulden nicht schlechter behandeln<br />
als die übrigen Schulden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Dieser Grundsatz<br />
gilt auch für die Umsatzsteuer. Hingegen ist bei der Lohnsteuer der Lohn anteilig<br />
zu kürzen (vgl § 78 Abs 3 EStG 1988).<br />
Die Haftung trifft Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare für ihre Beratungstätigkeit nur,<br />
wenn sie hiebei ihre Berufspflichten verletzt haben (§ 9 Abs 2 BAO). Hierüber ist auf Anzeige der<br />
Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. Außerhalb dieser Tätigkeit haften diese<br />
Vertreter unabhängig von der berufsrechtlichen Beurteilung; dies betrifft zB Masseverwalter.<br />
3.2.3 Haftung nach § 11 BAO<br />
Bei vorsätzlichen Finanzvergehen (zB Hinterziehung gemäß § 33 FinStrG) haften<br />
rechtskräftig verurteilte Täter für den Verkürzungsbetrag. Die rechtskräftige<br />
Verurteilung ist Tatbestandsmerkmal.<br />
3.2.4 Haftung der Gesellschafter (§ 12 BAO)<br />
Gesellschafter einer OG und KG haften für die Abgabenschulden der Gesellschaft.<br />
Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (zB nach<br />
§ 128 UGB für Gesellschafter der OG).<br />
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