BUNDESABGABENORDNUNG

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28.02.2013 Aufrufe

Eine Aussetzung der Einhebung kommt auch in Betracht, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe an sich angefochten ist (zB Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Haftungsbescheid). Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zB zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten (§ 212a Abs 3 BAO). Die für die Aussetzung geltenden Vorschriften (zB Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs 6 BAO) sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf diesbezügliche Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs 4 BAO). Auf Antrag sind durch Verwendung eines Guthabens oder sonstiger Gutschriften getilgte Beträge in die Aussetzung einzubeziehen, wenn die Tilgung erfolgte • vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit, • vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 2 BAO (1 Monat ab Zustellung des Bescheides, mit dem ein Bescheid, der eine Gutschrift zur Folge hatte, aufgehoben wird), • bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, • nach Einbringen des Aussetzungsantrages oder • innerhalb einer Nachfrist des § 212a Abs 7 BAO (1 Monat ab Ablauf oder Widerruf der Aussetzung der Einhebung). Der auf Grund der Aussetzung bestehende Zahlungsaufschub endet • mit Ablauf der Aussetzung (zu verfügen anlässlich jeder das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung wie zB einer Berufungsvorentscheidung), • mit Widerruf (§ 294 BAO) der Aussetzung, • mit Entrichtung der ausgesetzten Beträge (wobei Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen zur Entrichtung ausgesetzter Beträge verwendet werden dürfen). Der Ablauf anlässlich der Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Aussetzung nach Stellung des Vorlageantrages nicht aus (§ 212a Abs 5 BAO). Während der Aussetzung der Einhebung ist die Einhebungsverjährung gehemmt (§ 238 Abs 3 lit b BAO). 58

Dem Abgabepflichtigen steht für die Entrichtung der ausgesetzt gewesenen Abgabe eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ablaufbescheides (§ 212a Abs 5 BAO) oder des Widerrufsbescheides (§ 294 BAO) zu (§ 212a Abs 7 erster Satz BAO). Aussetzungszinsen (2 % über dem Basiszinssatz) sind für die Zeit, in der auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs 6 BAO), sowie für die Zeit des Zahlungsaufschubes auf Grund der Bewilligung der Aussetzung zu entrichten. Aussetzungszinsen dürfen erst festgesetzt werden • bei Nichtstattgabe des Aussetzungsantrages ab Erlassung dieses Bescheides, • ab Ablauf (§ 212a Abs 5 BAO) bzw Widerruf (§ 294 BAO) der Aussetzung. Fällig sind Aussetzungszinsen 1 Monat nach Zustellung des Zinsenbescheides (nach § 210 Abs 1 BAO). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (§ 212a Abs 9 BAO). Dies hat von Amts wegen zu geschehen. 20. Säumniszuschläge (§ 217 BAO) 20.1 Allgemeines Werden Abgaben (ausgenommen Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO, somit zB Säumniszuschläge, Stundungszinsen) nicht rechtzeitig (insbesondere nicht spätestens am Fälligkeitstag) entrichtet, so sind (bis zu drei) Säumniszuschläge festzusetzen. Ein erster Säumniszuschlag ist bei Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen. Ein zweiter Säumniszuschlag (in Höhe von 1%) ist festzusetzen, soweit die Abgabe nicht spätestens 3 Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe festzusetzen, soweit sie nicht spätestens 3 Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Auch dieser Säumniszuschlag beträgt 1% des 59

Dem Abgabepflichtigen steht für die Entrichtung der ausgesetzt gewesenen Abgabe eine<br />

Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ablaufbescheides (§ 212a Abs 5 BAO)<br />

oder des Widerrufsbescheides (§ 294 BAO) zu (§ 212a Abs 7 erster Satz BAO).<br />

Aussetzungszinsen (2 % über dem Basiszinssatz) sind für die Zeit, in der auf<br />

Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch<br />

fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs 6 BAO), sowie für die Zeit des Zahlungsaufschubes<br />

auf Grund der Bewilligung der Aussetzung zu entrichten.<br />

Aussetzungszinsen dürfen erst festgesetzt werden<br />

• bei Nichtstattgabe des Aussetzungsantrages ab Erlassung dieses Bescheides,<br />

• ab Ablauf (§ 212a Abs 5 BAO) bzw Widerruf (§ 294 BAO) der Aussetzung.<br />

Fällig sind Aussetzungszinsen 1 Monat nach Zustellung des Zinsenbescheides<br />

(nach § 210 Abs 1 BAO).<br />

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung<br />

der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages<br />

zu erfolgen (§ 212a Abs 9 BAO). Dies hat von Amts wegen zu geschehen.<br />

20. Säumniszuschläge (§ 217 BAO)<br />

20.1 Allgemeines<br />

Werden Abgaben (ausgenommen Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO, somit<br />

zB Säumniszuschläge, Stundungszinsen) nicht rechtzeitig (insbesondere nicht<br />

spätestens am Fälligkeitstag) entrichtet, so sind (bis zu drei) Säumniszuschläge<br />

festzusetzen.<br />

Ein erster Säumniszuschlag ist bei Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag<br />

in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen.<br />

Ein zweiter Säumniszuschlag (in Höhe von 1%) ist festzusetzen, soweit die Abgabe<br />

nicht spätestens 3 Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO)<br />

entrichtet ist.<br />

Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe festzusetzen, soweit sie nicht<br />

spätestens 3 Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten<br />

Säumniszuschlages entrichtet ist. Auch dieser Säumniszuschlag beträgt 1% des<br />

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