28.02.2013 Aufrufe

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eine Aussetzung der Einhebung kommt auch in Betracht, wenn mit einer Berufung<br />

die Inanspruchnahme für eine Abgabe an sich angefochten ist (zB Berufung des<br />

Haftungspflichtigen gegen den Haftungsbescheid).<br />

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über<br />

die Berufung gestellt werden. Sie sind zB zurückzuweisen, wenn sie nicht<br />

die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden<br />

Abgabenbetrages enthalten (§ 212a Abs 3 BAO).<br />

Die für die Aussetzung geltenden Vorschriften (zB Hemmung der Einbringung nach<br />

§ 230 Abs 6 BAO) sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und<br />

auf diesbezügliche Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs 4 BAO).<br />

Auf Antrag sind durch Verwendung eines Guthabens oder sonstiger Gutschriften<br />

getilgte Beträge in die Aussetzung einzubeziehen, wenn die Tilgung erfolgte<br />

• vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit,<br />

• vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 2 BAO (1 Monat ab Zustellung des<br />

Bescheides, mit dem ein Bescheid, der eine Gutschrift zur Folge hatte,<br />

aufgehoben wird),<br />

• bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf<br />

eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides,<br />

• nach Einbringen des Aussetzungsantrages oder<br />

• innerhalb einer Nachfrist des § 212a Abs 7 BAO (1 Monat ab Ablauf<br />

oder Widerruf der Aussetzung der Einhebung).<br />

Der auf Grund der Aussetzung bestehende Zahlungsaufschub endet<br />

• mit Ablauf der Aussetzung (zu verfügen anlässlich jeder das Berufungsverfahren<br />

abschließenden Erledigung wie zB einer Berufungsvorentscheidung),<br />

• mit Widerruf (§ 294 BAO) der Aussetzung,<br />

• mit Entrichtung der ausgesetzten Beträge (wobei Zahlungen, sonstige<br />

Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen<br />

zur Entrichtung ausgesetzter Beträge verwendet werden dürfen).<br />

Der Ablauf anlässlich der Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche<br />

Aussetzung nach Stellung des Vorlageantrages nicht aus (§ 212a Abs 5 BAO).<br />

Während der Aussetzung der Einhebung ist die Einhebungsverjährung<br />

gehemmt (§ 238 Abs 3 lit b BAO).<br />

58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!