BUNDESABGABENORDNUNG
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Eine Aussetzung der Einhebung kommt auch in Betracht, wenn mit einer Berufung<br />
die Inanspruchnahme für eine Abgabe an sich angefochten ist (zB Berufung des<br />
Haftungspflichtigen gegen den Haftungsbescheid).<br />
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über<br />
die Berufung gestellt werden. Sie sind zB zurückzuweisen, wenn sie nicht<br />
die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden<br />
Abgabenbetrages enthalten (§ 212a Abs 3 BAO).<br />
Die für die Aussetzung geltenden Vorschriften (zB Hemmung der Einbringung nach<br />
§ 230 Abs 6 BAO) sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und<br />
auf diesbezügliche Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs 4 BAO).<br />
Auf Antrag sind durch Verwendung eines Guthabens oder sonstiger Gutschriften<br />
getilgte Beträge in die Aussetzung einzubeziehen, wenn die Tilgung erfolgte<br />
• vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit,<br />
• vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 2 BAO (1 Monat ab Zustellung des<br />
Bescheides, mit dem ein Bescheid, der eine Gutschrift zur Folge hatte,<br />
aufgehoben wird),<br />
• bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf<br />
eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides,<br />
• nach Einbringen des Aussetzungsantrages oder<br />
• innerhalb einer Nachfrist des § 212a Abs 7 BAO (1 Monat ab Ablauf<br />
oder Widerruf der Aussetzung der Einhebung).<br />
Der auf Grund der Aussetzung bestehende Zahlungsaufschub endet<br />
• mit Ablauf der Aussetzung (zu verfügen anlässlich jeder das Berufungsverfahren<br />
abschließenden Erledigung wie zB einer Berufungsvorentscheidung),<br />
• mit Widerruf (§ 294 BAO) der Aussetzung,<br />
• mit Entrichtung der ausgesetzten Beträge (wobei Zahlungen, sonstige<br />
Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen<br />
zur Entrichtung ausgesetzter Beträge verwendet werden dürfen).<br />
Der Ablauf anlässlich der Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche<br />
Aussetzung nach Stellung des Vorlageantrages nicht aus (§ 212a Abs 5 BAO).<br />
Während der Aussetzung der Einhebung ist die Einhebungsverjährung<br />
gehemmt (§ 238 Abs 3 lit b BAO).<br />
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