BUNDESABGABENORDNUNG
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• höchstens im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen<br />
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der<br />
Abgabenschuld.<br />
Beispiele (Einkommensteuer):<br />
1. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />
Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,--<br />
Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 10.000,--<br />
Eine Aussetzung der Einhebung ist unzulässig, weil der Bescheid – obwohl er<br />
von einem Anbringen abweicht – gegenüber den Vorauszahlungen zu keiner<br />
Nachforderung führt.<br />
2. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />
Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,--<br />
Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 14.000,--<br />
Eine Aussetzung der Einhebung kommt im Umfang von 2.000,-- in Betracht; der<br />
Bescheid weicht gegenüber der Erklärung zwar um 6.000,-- ab, die Nachforderung<br />
gegenüber den Vorauszahlungen beträgt aber lediglich 2.000,--.<br />
3. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />
Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 15.000,--<br />
Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 20.000,--<br />
Eine Aussetzung der Einhebung kommt trotz einer Nachforderung von 8.000,-lediglich<br />
für 5.000,-- in Betracht, weil der Bescheid nur in diesem Umfang von der<br />
Erklärung abweicht.<br />
4. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />
Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,--<br />
Abgabe auf Grund des Veranlagungsbescheides.. 8.000,--<br />
Abgabe auf Grund eines ändernden Bescheides... 21.000,--<br />
Eine Aussetzung der Einhebung kommt für einen Betrag von 13.000,-- in Betracht,<br />
weil der neue Bescheid in diesem Umfang zu einer Nachforderung führt.<br />
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,<br />
• soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,<br />
• soweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er<br />
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder<br />
• wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der<br />
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs 2 BAO).<br />
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