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BUNDESABGABENORDNUNG

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• höchstens im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen<br />

Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der<br />

Abgabenschuld.<br />

Beispiele (Einkommensteuer):<br />

1. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />

Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,--<br />

Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 10.000,--<br />

Eine Aussetzung der Einhebung ist unzulässig, weil der Bescheid – obwohl er<br />

von einem Anbringen abweicht – gegenüber den Vorauszahlungen zu keiner<br />

Nachforderung führt.<br />

2. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />

Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,--<br />

Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 14.000,--<br />

Eine Aussetzung der Einhebung kommt im Umfang von 2.000,-- in Betracht; der<br />

Bescheid weicht gegenüber der Erklärung zwar um 6.000,-- ab, die Nachforderung<br />

gegenüber den Vorauszahlungen beträgt aber lediglich 2.000,--.<br />

3. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />

Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 15.000,--<br />

Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 20.000,--<br />

Eine Aussetzung der Einhebung kommt trotz einer Nachforderung von 8.000,-lediglich<br />

für 5.000,-- in Betracht, weil der Bescheid nur in diesem Umfang von der<br />

Erklärung abweicht.<br />

4. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,--<br />

Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,--<br />

Abgabe auf Grund des Veranlagungsbescheides.. 8.000,--<br />

Abgabe auf Grund eines ändernden Bescheides... 21.000,--<br />

Eine Aussetzung der Einhebung kommt für einen Betrag von 13.000,-- in Betracht,<br />

weil der neue Bescheid in diesem Umfang zu einer Nachforderung führt.<br />

Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,<br />

• soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,<br />

• soweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er<br />

nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder<br />

• wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der<br />

Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs 2 BAO).<br />

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