BUNDESABGABENORDNUNG

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Zahlungserleichterungsbewilligungen treten durch Zustellung eines Vollstreckungsbescheides (§ 230 Abs 7 BAO) außer Kraft. Sie können gemäß § 294 BAO widerrufen werden (Nachfrist von 1 Monat gemäß § 212 Abs 3 BAO). Stundungszinsen sind für die Zeit ab rechtzeitiger Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen (frühestens ab dem Tag, der dem Zahlungstermin folgt) bis zum Ende des Zahlungsaufschubes zu entrichten. Sie betragen 4,5 % über dem Basiszinssatz. Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro nicht übersteigen, besteht keine Stundungszinsenpflicht. Erreichen die Stundungszinsen im Einzelfall nicht den Betrag von 50 Euro, so sind sie nicht festzusetzen (§ 212 Abs 2 BAO). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld (zB durch Berufungsvorentscheidung) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Die für Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für Berufungen gegen die Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen und für diesbezügliche Vorlageanträge (§ 212 Abs 4 BAO). Solchen Berufungen (Vorlageanträgen) kommt somit säumniszuschlagsvermeidende und einbringungshemmende Wirkung zu, wenn sie innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3 BAO (1 Monat) eingebracht werden. 19. Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Eine Aussetzung der Einhebung hat auf Antrag zu erfolgen, • soweit die Höhe einer einzuhebenden Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, • soweit eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, ° der von einem Anbringen abweicht oder ° dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, 56

• höchstens im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Beispiele (Einkommensteuer): 1. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,-- Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,-- Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 10.000,-- Eine Aussetzung der Einhebung ist unzulässig, weil der Bescheid – obwohl er von einem Anbringen abweicht – gegenüber den Vorauszahlungen zu keiner Nachforderung führt. 2. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,-- Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,-- Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 14.000,-- Eine Aussetzung der Einhebung kommt im Umfang von 2.000,-- in Betracht; der Bescheid weicht gegenüber der Erklärung zwar um 6.000,-- ab, die Nachforderung gegenüber den Vorauszahlungen beträgt aber lediglich 2.000,--. 3. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,-- Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 15.000,-- Abgabe auf Grund des Bescheides……………….. 20.000,-- Eine Aussetzung der Einhebung kommt trotz einer Nachforderung von 8.000,-lediglich für 5.000,-- in Betracht, weil der Bescheid nur in diesem Umfang von der Erklärung abweicht. 4. Vorauszahlungen…………………………............... 12.000,-- Abgabe auf Grund der Abgabenerklärung………... 8.000,-- Abgabe auf Grund des Veranlagungsbescheides.. 8.000,-- Abgabe auf Grund eines ändernden Bescheides... 21.000,-- Eine Aussetzung der Einhebung kommt für einen Betrag von 13.000,-- in Betracht, weil der neue Bescheid in diesem Umfang zu einer Nachforderung führt. Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, • soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, • soweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder • wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs 2 BAO). 57

Zahlungserleichterungsbewilligungen treten durch Zustellung eines Vollstreckungsbescheides<br />

(§ 230 Abs 7 BAO) außer Kraft. Sie können gemäß § 294 BAO<br />

widerrufen werden (Nachfrist von 1 Monat gemäß § 212 Abs 3 BAO).<br />

Stundungszinsen sind für die Zeit ab rechtzeitiger Einbringung eines Ansuchens<br />

um Zahlungserleichterungen (frühestens ab dem Tag, der dem Zahlungstermin folgt)<br />

bis zum Ende des Zahlungsaufschubes zu entrichten. Sie betragen 4,5 % über dem<br />

Basiszinssatz.<br />

Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro nicht übersteigen,<br />

besteht keine Stundungszinsenpflicht. Erreichen die Stundungszinsen<br />

im Einzelfall nicht den Betrag von 50 Euro, so sind sie nicht festzusetzen (§ 212<br />

Abs 2 BAO).<br />

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld (zB durch<br />

Berufungsvorentscheidung) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung<br />

der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages<br />

zu erfolgen.<br />

Die für Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für<br />

Berufungen gegen die Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen und<br />

für diesbezügliche Vorlageanträge (§ 212 Abs 4 BAO). Solchen Berufungen<br />

(Vorlageanträgen) kommt somit säumniszuschlagsvermeidende und einbringungshemmende<br />

Wirkung zu, wenn sie innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3 BAO<br />

(1 Monat) eingebracht werden.<br />

19. Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)<br />

Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO).<br />

Eine Aussetzung der Einhebung hat auf Antrag zu erfolgen,<br />

• soweit die Höhe einer einzuhebenden Abgabe unmittelbar oder mittelbar<br />

von der Erledigung einer Berufung abhängt,<br />

• soweit eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid,<br />

° der von einem Anbringen abweicht oder<br />

° dem kein Anbringen zugrunde liegt,<br />

zurückzuführen ist,<br />

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