BUNDESABGABENORDNUNG
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18. Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO)<br />
Zahlungserleichterungen (= Stundungen und Ratenbewilligungen) dürfen nur<br />
bewilligt werden<br />
• auf Ansuchen des Abgabepflichtigen,<br />
• wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben<br />
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre,<br />
• wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub<br />
nicht gefährdet wird,<br />
• für Abgaben, hinsichtlich derer auf Grund eines Rückstandsausweises<br />
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten<br />
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,<br />
• für Abgabenschuldigkeiten, die noch nicht entrichtet sind und deren Einhebung<br />
nicht gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist.<br />
Eine erhebliche Härte ist eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle<br />
Bedrängnis.<br />
Zahlungserleichterungen dürfen nur soweit und solange bewilligt werden, als es<br />
im Ansuchen beantragt ist. Allerdings darf sich die Bewilligung auch auf Abgaben<br />
(zB Einkommensteuervorauszahlungen) erstrecken, deren Gebarung mit jener der<br />
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst (§ 213 BAO)<br />
verbucht wird (§ 212 Abs 1 BAO).<br />
Zeitgerechte (= vor Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachte) Zahlungserleichterungsansuchen<br />
haben einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs 3 BAO). Später eingebrachten Ansuchen<br />
kann die Abgabenbehörde diese Wirkung zuerkennen (§ 230 Abs 4 BAO).<br />
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen liegt im Ermessen.<br />
Durch Bewilligung der Zahlungserleichterung tritt ein Zahlungsaufschub ein.<br />
In der Praxis erfolgt die Bewilligung unter (auflösenden) Bedingungen<br />
(zB zeitgerechte und vollständige Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben).<br />
Zahlungserleichterungen erlöschen durch Terminverlust (bei Nichteinhaltung<br />
eines Ratentermines oder bei Nichterfüllung einer der im Spruch der Bewilligung<br />
festgesetzten Bedingungen). Der Terminverlust wird durch Ausstellung eines<br />
Rückstandsausweises wahrgenommen; erst hiedurch endet der Zahlungsaufschub.<br />
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