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BUNDESABGABENORDNUNG

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18. Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO)<br />

Zahlungserleichterungen (= Stundungen und Ratenbewilligungen) dürfen nur<br />

bewilligt werden<br />

• auf Ansuchen des Abgabepflichtigen,<br />

• wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben<br />

für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre,<br />

• wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub<br />

nicht gefährdet wird,<br />

• für Abgaben, hinsichtlich derer auf Grund eines Rückstandsausweises<br />

(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten<br />

oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,<br />

• für Abgabenschuldigkeiten, die noch nicht entrichtet sind und deren Einhebung<br />

nicht gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist.<br />

Eine erhebliche Härte ist eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle<br />

Bedrängnis.<br />

Zahlungserleichterungen dürfen nur soweit und solange bewilligt werden, als es<br />

im Ansuchen beantragt ist. Allerdings darf sich die Bewilligung auch auf Abgaben<br />

(zB Einkommensteuervorauszahlungen) erstrecken, deren Gebarung mit jener der<br />

den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst (§ 213 BAO)<br />

verbucht wird (§ 212 Abs 1 BAO).<br />

Zeitgerechte (= vor Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachte) Zahlungserleichterungsansuchen<br />

haben einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs 3 BAO). Später eingebrachten Ansuchen<br />

kann die Abgabenbehörde diese Wirkung zuerkennen (§ 230 Abs 4 BAO).<br />

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen liegt im Ermessen.<br />

Durch Bewilligung der Zahlungserleichterung tritt ein Zahlungsaufschub ein.<br />

In der Praxis erfolgt die Bewilligung unter (auflösenden) Bedingungen<br />

(zB zeitgerechte und vollständige Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben).<br />

Zahlungserleichterungen erlöschen durch Terminverlust (bei Nichteinhaltung<br />

eines Ratentermines oder bei Nichterfüllung einer der im Spruch der Bewilligung<br />

festgesetzten Bedingungen). Der Terminverlust wird durch Ausstellung eines<br />

Rückstandsausweises wahrgenommen; erst hiedurch endet der Zahlungsaufschub.<br />

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