BUNDESABGABENORDNUNG
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Beispiel:<br />
Zur Gänze hinterzogene Einkommensteuer 2006; Abgabenbescheide ergehen in den Jahren<br />
2013 und 2014; im Jahr 2015 beginnt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, es endet erst<br />
im März 2017.<br />
Die Verjährung (des Rechts, den Einkommensteuerbescheid neuerlich abzuändern) ist<br />
mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten.<br />
Für Erwerbe von Todes wegen und für Zweckzuwendungen von Todes wegen verjährt das Recht<br />
auf Festsetzung der Erbschaftssteuer spätestens 10 Jahre ab Anzeige des Vorganges (bedeutsam<br />
insbesondere für später auftauchende Testamente).<br />
17.7 Abgabenfestsetzung nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 209a BAO)<br />
Der Eintritt der Verjährung steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer<br />
Berufungsentscheidung (oder Berufungsvorentscheidung) zu erfolgen hat,<br />
nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO). Dies gilt auch für die absolute Verjährung<br />
(§ 209 Abs 3 BAO).<br />
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer<br />
Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der<br />
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn<br />
• die Berufung oder der Antrag vor Eintritt der Verjährung,<br />
• der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO vor Ablauf der Jahresfrist<br />
(§ 302 Abs 1 BAO),<br />
• der Wiederaufnahmsantrag vor Ablauf der Frist des § 304 BAO<br />
eingebracht wurde (§ 209a Abs 2 BAO).<br />
Beispiele:<br />
1. Die vor Eintritt der Verjährung der Einkommensteuer eingebrachte Berufung gegen<br />
den Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) wird erst nach Verjährungseintritt mit<br />
stattgebender Berufungsvorentscheidung erledigt. Die Änderung (§ 295 Abs 1 BAO) des<br />
abgeleiteten Einkommensteuerbescheides hat trotz Eintritts der Verjährung zu erfolgen.<br />
2. Der Antrag auf Berichtigung gemäß § 293b BAO wird vor Verjährung der Abgabe<br />
eingebracht. Die Berichtigung darf auch nach Eintritt der Verjährung erfolgen.<br />
Weiters ergibt sich die Zulässigkeit, Abgabenfestsetzungen trotz Eintritts der Verjährung abzuändern,<br />
etwa aus § 302 Abs 2 lit a BAO (Berichtigungen gemäß § 293 BAO sind jedenfalls innerhalb eines<br />
Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig).<br />
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