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BUNDESABGABENORDNUNG

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Beispiel:<br />

Zur Gänze hinterzogene Einkommensteuer 2006; Abgabenbescheide ergehen in den Jahren<br />

2013 und 2014; im Jahr 2015 beginnt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, es endet erst<br />

im März 2017.<br />

Die Verjährung (des Rechts, den Einkommensteuerbescheid neuerlich abzuändern) ist<br />

mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten.<br />

Für Erwerbe von Todes wegen und für Zweckzuwendungen von Todes wegen verjährt das Recht<br />

auf Festsetzung der Erbschaftssteuer spätestens 10 Jahre ab Anzeige des Vorganges (bedeutsam<br />

insbesondere für später auftauchende Testamente).<br />

17.7 Abgabenfestsetzung nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 209a BAO)<br />

Der Eintritt der Verjährung steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer<br />

Berufungsentscheidung (oder Berufungsvorentscheidung) zu erfolgen hat,<br />

nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO). Dies gilt auch für die absolute Verjährung<br />

(§ 209 Abs 3 BAO).<br />

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer<br />

Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der<br />

Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn<br />

• die Berufung oder der Antrag vor Eintritt der Verjährung,<br />

• der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO vor Ablauf der Jahresfrist<br />

(§ 302 Abs 1 BAO),<br />

• der Wiederaufnahmsantrag vor Ablauf der Frist des § 304 BAO<br />

eingebracht wurde (§ 209a Abs 2 BAO).<br />

Beispiele:<br />

1. Die vor Eintritt der Verjährung der Einkommensteuer eingebrachte Berufung gegen<br />

den Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) wird erst nach Verjährungseintritt mit<br />

stattgebender Berufungsvorentscheidung erledigt. Die Änderung (§ 295 Abs 1 BAO) des<br />

abgeleiteten Einkommensteuerbescheides hat trotz Eintritts der Verjährung zu erfolgen.<br />

2. Der Antrag auf Berichtigung gemäß § 293b BAO wird vor Verjährung der Abgabe<br />

eingebracht. Die Berichtigung darf auch nach Eintritt der Verjährung erfolgen.<br />

Weiters ergibt sich die Zulässigkeit, Abgabenfestsetzungen trotz Eintritts der Verjährung abzuändern,<br />

etwa aus § 302 Abs 2 lit a BAO (Berichtigungen gemäß § 293 BAO sind jedenfalls innerhalb eines<br />

Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig).<br />

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