BUNDESABGABENORDNUNG
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Die Amtshandlung muss nicht gegen den Abgabepflichtigen gerichtet sein und ihm<br />
bekannt werden (zB Zeugeneinvernahme). Sie muss weder unbedingt erforderlich<br />
noch rechtmäßig sein.<br />
Beispiele (zur fünfjährigen Verjährungsfrist):<br />
1. Einkommensteuer 2006: Zustellung des Abgabenbescheides im Jahr 2008;<br />
Änderung des Abgabenbescheides im Jahr 2009.<br />
Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des Jahres 2012.<br />
2. Einkommensteuer 2006; Zustellung des Abgabenbescheides im Jahr 2008;<br />
Außenprüfung beginnt im November 2012 und endet im März 2013.<br />
Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des Jahres 2014.<br />
3. Einkommensteuer 2006; Einkommensteuerbescheide (Erstbescheid,<br />
Änderungsbescheide) ergehen in den Jahren 2008, 2010 und 2011; im Jahr 2013 ergeht<br />
ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO), der einen höheren Gewinnanteil ausweist.<br />
Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des Jahres 2012. Die Amtshandlung<br />
des Jahres 2013 erfolgte bereits nach Verjährungseintritt.<br />
Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Unterbrechungshandlungen gegen<br />
alle Gesamtschuldner verjährungsfristverlängernd.<br />
17.5 Hemmung der Verjährung (§ 209 Abs 2 BAO)<br />
Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Abgabenanspruches<br />
innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht<br />
möglich ist. Mit Wegfall der Hemmung läuft der noch unverbrauchte Teil der Frist<br />
weiter.<br />
17.6 Absolute Verjährung (§ 209 Abs 3 BAO)<br />
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens 10 Jahre<br />
nach der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO).<br />
Diese (absolute) Verjährungsfrist ist weder hemmbar noch verlängerbar.<br />
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