BUNDESABGABENORDNUNG
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17.3 Beginn der Verjährung (§ 208 BAO)<br />
Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />
der Abgabenanspruch entstanden ist;<br />
bei Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />
Mutwillensstrafen und Kostenersätzen die Voraussetzungen für die Verhängung<br />
oder Anforderung entstanden sind;<br />
bei Ersatz oder Rückzahlung von Beihil- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />
fen sowie Rückzahlung von Erstattungen,<br />
Vergütungen und Abgeltungen<br />
diese Abgaben geleistet wurden;<br />
bei vorläufigen Bescheiden<br />
(§ 200 Abs 1 BAO)<br />
bei Eintritt eines rückwirkenden<br />
Ereignisses (iSd § 295a BAO)<br />
bei der Erbschafts- und<br />
Schenkungssteuer unterliegenden<br />
Erwerben von Todes wegen und bei<br />
Zweckzuwendungen von Todes wegen<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />
(objektiv) die Ungewissheit beseitigt<br />
wurde;<br />
mit Ablauf des Jahres, in dem das<br />
Ereignis eingetreten ist;<br />
mit Ablauf des Jahres, in dem die<br />
Abgabenbehörde von dem Erwerb oder<br />
der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.<br />
17.4 Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 Abs 1 BAO)<br />
Die Verjährungsfrist wird durch zur Geltendmachung des Abgabenanspruches<br />
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde innerhalb<br />
der Verjährungsfrist unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen<br />
um ein Jahr verlängert. Wird eine solche Amtshandlung in einem "Verlängerungsjahr"<br />
unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.<br />
Beispiele für solche Amtshandlungen:<br />
Zusendung einer Abgabenerklärung, Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorhalt, Abgabenbescheide<br />
(erstinstanzlich, Berufungsvorentscheidung, vorläufiger Bescheid; auch später<br />
zB gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehobener Bescheid), Nichtveranlagungsbescheide,<br />
Feststellungsbescheide (§ 188 BAO), Außenprüfung, Amtshilfeersuchen, Einvernahme<br />
von Zeugen und Auskunftspersonen.<br />
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) betreffende<br />
Amtshandlungen (zB Erlassung von Feststellungsbescheiden, Außenprüfungen)<br />
verlängern die Verjährungsfrist für die hievon abgeleitete Einkommensteuer (bzw<br />
Körperschaftsteuer) der Beteiligten.<br />
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