BUNDESABGABENORDNUNG
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17. Bemessungsverjährung<br />
17.1 Allgemeines<br />
Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) befristet das Recht<br />
(bzw die Pflicht) der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen.<br />
Zweck der Verjährung ist<br />
• der Eintritt des Rechtsfriedens infolge Zeitablaufes,<br />
• die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und von Fehlern<br />
in der Sachverhaltsermittlung.<br />
Die Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Sie gilt nicht nur für erstmalige<br />
Abgabenfestsetzungen, sondern auch für Abänderungen und Aufhebungen solcher<br />
Festsetzungen. Sie gilt auch für Selbstbemessungsabgaben.<br />
Die Verjährung befristet nicht das Recht, Feststellungsbescheide über die<br />
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu erlassen, abzuändern<br />
oder aufzuheben.<br />
Erfolgt eine Abgabenfestsetzung (zu Unrecht) trotz eingetretener Verjährung,<br />
so kann dies mit Berufung geltend gemacht werden.<br />
17.2 Verjährungsfristen (§ 207 BAO)<br />
Die Verjährungsfrist beträgt im Allgemeinen 5 Jahre.<br />
Hievon abweichend betragen die Verjährungsfristen<br />
• bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschn des GebG, den Gebühren<br />
nach § 17a VfGG und § 24 VwGG sowie bei den Verbrauchsteuern 3 Jahre,<br />
• soweit eine Abgabe hinterzogen ist, 7 Jahre,<br />
• bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie bei Kostenersätzen 1 Jahr.<br />
Das Recht, einen Verspätungszuschlag (§ 135 BAO), Anspruchszinsen (§ 205 BAO)<br />
oder eine Abgabenerhöhung anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht zur<br />
Festsetzung der Stammabgabe (§ 207 Abs 2 letzter Satz BAO).<br />
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