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BUNDESABGABENORDNUNG

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17. Bemessungsverjährung<br />

17.1 Allgemeines<br />

Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) befristet das Recht<br />

(bzw die Pflicht) der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen.<br />

Zweck der Verjährung ist<br />

• der Eintritt des Rechtsfriedens infolge Zeitablaufes,<br />

• die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und von Fehlern<br />

in der Sachverhaltsermittlung.<br />

Die Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Sie gilt nicht nur für erstmalige<br />

Abgabenfestsetzungen, sondern auch für Abänderungen und Aufhebungen solcher<br />

Festsetzungen. Sie gilt auch für Selbstbemessungsabgaben.<br />

Die Verjährung befristet nicht das Recht, Feststellungsbescheide über die<br />

einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu erlassen, abzuändern<br />

oder aufzuheben.<br />

Erfolgt eine Abgabenfestsetzung (zu Unrecht) trotz eingetretener Verjährung,<br />

so kann dies mit Berufung geltend gemacht werden.<br />

17.2 Verjährungsfristen (§ 207 BAO)<br />

Die Verjährungsfrist beträgt im Allgemeinen 5 Jahre.<br />

Hievon abweichend betragen die Verjährungsfristen<br />

• bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschn des GebG, den Gebühren<br />

nach § 17a VfGG und § 24 VwGG sowie bei den Verbrauchsteuern 3 Jahre,<br />

• soweit eine Abgabe hinterzogen ist, 7 Jahre,<br />

• bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie bei Kostenersätzen 1 Jahr.<br />

Das Recht, einen Verspätungszuschlag (§ 135 BAO), Anspruchszinsen (§ 205 BAO)<br />

oder eine Abgabenerhöhung anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht zur<br />

Festsetzung der Stammabgabe (§ 207 Abs 2 letzter Satz BAO).<br />

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