BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG BUNDESABGABENORDNUNG
Für Anzahlungen sieht § 214 Abs 4 lit e BAO ein Verrechnungsweisungsrecht vor (Beispiel für Verrechnungsweisung: "E 01-12/2007"). Entrichtete Anzahlungen sind (höchstens im Ausmaß der Nachforderung) auf die Einkommensteuerschuld (Körperschaftsteuerschuld) zu verrechnen. Restliche Anzahlungen sind anlässlich der Erlassung von Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer betreffenden Bescheiden gutzuschreiben. Diese Gutschrift wird nicht verzinst. Mit Ablauf der 48-Monate-Frist sind allenfalls noch verbleibende (weder verrechnete noch gutgeschriebene) Anzahlungen von Amts wegen gutzuschreiben. Gutschriftszinsen sind nur insoweit festzusetzen, als die gegenüberzustellenden Beträge ("Vorsoll"-Beträge) entrichtet sind. Für die Entrichtung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (einschließlich Vorauszahlungen) besteht ein Verrechnungsweisungsrecht (im § 214 Abs 4 lit e BAO). Anspruchszinsen sind Nebenansprüche (iSd § 3 Abs 2 BAO). Ihre Bemessungsverjährung richtet sich nach der für die Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer maßgeblichen Verjährung (§ 207 Abs 2 BAO). Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (iSd § 198 BAO) festzusetzen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als die Nachforderung (oder Gutschrift) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO; siehe Abschnitt 31) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen (§ 205 Abs 6 BAO). Dies gilt unabhängig davon, mit welchem Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis berücksichtigt wurde. 50
17. Bemessungsverjährung 17.1 Allgemeines Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) befristet das Recht (bzw die Pflicht) der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen. Zweck der Verjährung ist • der Eintritt des Rechtsfriedens infolge Zeitablaufes, • die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und von Fehlern in der Sachverhaltsermittlung. Die Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Sie gilt nicht nur für erstmalige Abgabenfestsetzungen, sondern auch für Abänderungen und Aufhebungen solcher Festsetzungen. Sie gilt auch für Selbstbemessungsabgaben. Die Verjährung befristet nicht das Recht, Feststellungsbescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben. Erfolgt eine Abgabenfestsetzung (zu Unrecht) trotz eingetretener Verjährung, so kann dies mit Berufung geltend gemacht werden. 17.2 Verjährungsfristen (§ 207 BAO) Die Verjährungsfrist beträgt im Allgemeinen 5 Jahre. Hievon abweichend betragen die Verjährungsfristen • bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschn des GebG, den Gebühren nach § 17a VfGG und § 24 VwGG sowie bei den Verbrauchsteuern 3 Jahre, • soweit eine Abgabe hinterzogen ist, 7 Jahre, • bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie bei Kostenersätzen 1 Jahr. Das Recht, einen Verspätungszuschlag (§ 135 BAO), Anspruchszinsen (§ 205 BAO) oder eine Abgabenerhöhung anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht zur Festsetzung der Stammabgabe (§ 207 Abs 2 letzter Satz BAO). 51
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Für Anzahlungen sieht § 214 Abs 4 lit e BAO ein Verrechnungsweisungsrecht vor<br />
(Beispiel für Verrechnungsweisung: "E 01-12/2007").<br />
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auf die Einkommensteuerschuld (Körperschaftsteuerschuld) zu verrechnen.<br />
Restliche Anzahlungen sind anlässlich der Erlassung von Einkommensteuer<br />
bzw Körperschaftsteuer betreffenden Bescheiden gutzuschreiben. Diese Gutschrift<br />
wird nicht verzinst.<br />
Mit Ablauf der 48-Monate-Frist sind allenfalls noch verbleibende (weder verrechnete<br />
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bzw Körperschaftsteuer maßgeblichen Verjährung (§ 207 Abs 2 BAO).<br />
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davon, mit welchem Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis berücksichtigt wurde.<br />
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