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BUNDESABGABENORDNUNG

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Gesamtschuldner sind<br />

• Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung<br />

schulden (zB Erwerber und Veräußerer für die Grunderwerbsteuer nach<br />

§ 9 Z 4 GrEStG 1987, Mieter und Vermieter für die Bestandvertragsgebühr<br />

des § 33 TP 5 GebG),<br />

• Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind<br />

(zB die Mitglieder einer GesBR oder die Miteigentümer einer Hausgemeinschaft<br />

für die Umsatzsteuer),<br />

• Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften,<br />

durch Geltendmachung der Haftung mit Haftungsbescheid.<br />

Bei der Ermessensübung sind Vereinbarungen darüber, wer im Innenverhältnis<br />

die Abgabe zu tragen hat, bedeutsam (insbesondere für die Grunderwerbsteuer<br />

und für die Rechtsgeschäftsgebühren).<br />

Die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen (§ 93 Abs 3 lit a BAO).<br />

3.2 Haftung (§§ 7, 9, 11, 12 und 14 BAO)<br />

3.2.1 Allgemeines<br />

Abgabenrechtliche Haftung bedeutet das Einstehenmüssen für eine fremde<br />

Abgabenschuld. Die Haftung kann eine persönliche oder sachliche sein.<br />

Bei einer persönlichen Haftung kann die Abgabenbehörde für eine nicht entrichtete<br />

Abgabenschuld mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) auf das Vermögen des<br />

Haftenden greifen.<br />

Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist nur innerhalb der Einhebungsverjährung<br />

(§ 238 BAO) zulässig.<br />

Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung<br />

ist vor allem das Kriterium der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Haftung<br />

entscheidungsrelevant.<br />

Daher ist der Haftungspflichtige idR nur in Anspruch zu nehmen,<br />

• wenn die Einbringlichkeit beim Primärschuldner gefährdet<br />

oder wesentlich erschwert ist,<br />

• wenn (bzw soweit) der Eigenschuldner nicht in Anspruch genommen werden darf<br />

(zB bei Lohnsteuer nur nach § 83 Abs 2 EStG 1988).<br />

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