BUNDESABGABENORDNUNG
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Gesamtschuldner sind<br />
• Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung<br />
schulden (zB Erwerber und Veräußerer für die Grunderwerbsteuer nach<br />
§ 9 Z 4 GrEStG 1987, Mieter und Vermieter für die Bestandvertragsgebühr<br />
des § 33 TP 5 GebG),<br />
• Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind<br />
(zB die Mitglieder einer GesBR oder die Miteigentümer einer Hausgemeinschaft<br />
für die Umsatzsteuer),<br />
• Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften,<br />
durch Geltendmachung der Haftung mit Haftungsbescheid.<br />
Bei der Ermessensübung sind Vereinbarungen darüber, wer im Innenverhältnis<br />
die Abgabe zu tragen hat, bedeutsam (insbesondere für die Grunderwerbsteuer<br />
und für die Rechtsgeschäftsgebühren).<br />
Die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen (§ 93 Abs 3 lit a BAO).<br />
3.2 Haftung (§§ 7, 9, 11, 12 und 14 BAO)<br />
3.2.1 Allgemeines<br />
Abgabenrechtliche Haftung bedeutet das Einstehenmüssen für eine fremde<br />
Abgabenschuld. Die Haftung kann eine persönliche oder sachliche sein.<br />
Bei einer persönlichen Haftung kann die Abgabenbehörde für eine nicht entrichtete<br />
Abgabenschuld mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) auf das Vermögen des<br />
Haftenden greifen.<br />
Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist nur innerhalb der Einhebungsverjährung<br />
(§ 238 BAO) zulässig.<br />
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung<br />
ist vor allem das Kriterium der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Haftung<br />
entscheidungsrelevant.<br />
Daher ist der Haftungspflichtige idR nur in Anspruch zu nehmen,<br />
• wenn die Einbringlichkeit beim Primärschuldner gefährdet<br />
oder wesentlich erschwert ist,<br />
• wenn (bzw soweit) der Eigenschuldner nicht in Anspruch genommen werden darf<br />
(zB bei Lohnsteuer nur nach § 83 Abs 2 EStG 1988).<br />
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