BUNDESABGABENORDNUNG
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16. Anspruchszinsen (§ 205 BAO)<br />
Anspruchszinsen (= Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) sind für<br />
Nachforderungen bzw Gutschriften an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer<br />
festzusetzen (erstmals für Steuern für 2000).<br />
Solche Nachforderungen bzw Gutschriften können sich vor allem ergeben<br />
- aus Veranlagungsbescheiden (zB Einkommensteuernachforderung, wenn die<br />
Einkommensteuerschuld laut Veranlagung die festgesetzten Vorauszahlungen<br />
übersteigt),<br />
- aus Berichtigungen (zB gemäß § 293 BAO) und Änderungen (zB Berufungsvorentscheidung<br />
gemäß § 276 Abs 1 BAO und Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO)<br />
von Einkommensteuerbescheide oder Körperschaftsteuerbescheiden,<br />
- aus neuen Sachbescheiden bei Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens<br />
oder des Körperschaftsteuerverfahrens,<br />
- aus Nichtveranlagungsbescheiden,<br />
- aus Rückzahlungsbescheiden gemäß § 240 Abs 3 BAO,<br />
- aus auf Grund völkerrechtlicher Verträge (insbesondere<br />
Doppelbesteuerungsabkommen) erlassenen Rückzahlungsbescheiden.<br />
Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen ist die Höhe der Nachforderung<br />
bzw der Gutschrift. Verzinst wird der Zeitraum ab 1. Oktober des Folgejahres<br />
(zB 1. Oktober 2008 für Einkommensteuer 2007) bis jeweils dem Tag der<br />
Bekanntgabe (idR Zustellung) des zur Nachforderung bzw Gutschrift führenden<br />
Bescheides.<br />
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.<br />
Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.<br />
Zinsen sind für höchstens 48 Monate festzusetzen.<br />
Nachforderungszinsen sind insoweit nicht festzusetzen, als Anzahlungen<br />
(auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) entrichtet sind.<br />
Solche Anzahlungen können (auch wiederholt) dem Finanzamt bekannt gegeben<br />
werden. Sie gelten für Verrechnungszwecke (§ 214 BAO) in der bekannt gegebenen<br />
Höhe am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.<br />
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