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BUNDESABGABENORDNUNG

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16. Anspruchszinsen (§ 205 BAO)<br />

Anspruchszinsen (= Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) sind für<br />

Nachforderungen bzw Gutschriften an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer<br />

festzusetzen (erstmals für Steuern für 2000).<br />

Solche Nachforderungen bzw Gutschriften können sich vor allem ergeben<br />

- aus Veranlagungsbescheiden (zB Einkommensteuernachforderung, wenn die<br />

Einkommensteuerschuld laut Veranlagung die festgesetzten Vorauszahlungen<br />

übersteigt),<br />

- aus Berichtigungen (zB gemäß § 293 BAO) und Änderungen (zB Berufungsvorentscheidung<br />

gemäß § 276 Abs 1 BAO und Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO)<br />

von Einkommensteuerbescheide oder Körperschaftsteuerbescheiden,<br />

- aus neuen Sachbescheiden bei Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens<br />

oder des Körperschaftsteuerverfahrens,<br />

- aus Nichtveranlagungsbescheiden,<br />

- aus Rückzahlungsbescheiden gemäß § 240 Abs 3 BAO,<br />

- aus auf Grund völkerrechtlicher Verträge (insbesondere<br />

Doppelbesteuerungsabkommen) erlassenen Rückzahlungsbescheiden.<br />

Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen ist die Höhe der Nachforderung<br />

bzw der Gutschrift. Verzinst wird der Zeitraum ab 1. Oktober des Folgejahres<br />

(zB 1. Oktober 2008 für Einkommensteuer 2007) bis jeweils dem Tag der<br />

Bekanntgabe (idR Zustellung) des zur Nachforderung bzw Gutschrift führenden<br />

Bescheides.<br />

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.<br />

Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.<br />

Zinsen sind für höchstens 48 Monate festzusetzen.<br />

Nachforderungszinsen sind insoweit nicht festzusetzen, als Anzahlungen<br />

(auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) entrichtet sind.<br />

Solche Anzahlungen können (auch wiederholt) dem Finanzamt bekannt gegeben<br />

werden. Sie gelten für Verrechnungszwecke (§ 214 BAO) in der bekannt gegebenen<br />

Höhe am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.<br />

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